Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110138-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Friedensrichteramt B._____ gegen die C., D., ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage aus Arbeitsrecht einreichen. Gleichzei- tig liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (act. 1 und act. 2/2). 1.2. In der Folge wurde am 20. April 2011 die Schlichtungsverhandlung durchge- führt, anlässlich welcher sich der Gesuchsteller und die Gegenpartei nicht einigen konnten, weshalb die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 2/3). 1.3. Am 15. November 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (act. 1). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 2.2. Der Gesuchsteller beschränkt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO).
2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.6. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann An- spruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 2.7. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.8. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für ihre Aufwendungen vor und während des Schlichtungsverfahrens (11. Januar 2011 bis 21. April 2011, act. 2/12). Er unterlässt es darzulegen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, einzureichen. Eine Pflicht der Schlichtungsbehörde, das Gesuch allenfalls an den Obergerichtspräsidenten weiterzuleiten, bestand nicht (vgl. Art. 63 e contrario ZPO; BSK ZPO-Infanger, Art. 63 N 4). Folglich kann dem Antrag auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden. 2.9. Selbst wenn man einen Ausnahmefall bejahte, so fehlte es am Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren. Wie dargelegt, bedarf es zur Bestellung eines solchen ganz
besonderer Umstände. Solche sind vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um ei- ne besonders komplexe arbeitsrechtliche Streitigkeit mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der Gesuchsteller selbst macht dies denn auch nicht geltend bzw. unterlässt überhaupt konkretisierende Ausfüh- rungen zur Klage in der Hauptsache. In seinem Gesuch vom 15. November 2011 findet sich lediglich der Hinweis, dass es sich offenbar um einen An- spruch auf Lohnzahlung (Differenz zwischen Lohn und Arbeitslosengeld) handle. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers sei es notwendig, dass er über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfüge, zumal die Gegenpartei im Schlichtungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters ersuchen sollte, welcher ebenfalls nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände bestellt wird und nur für Ausnahmen konzipiert ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Das Gesuch um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird ab- gewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., D., ..., ... B._____ (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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