Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110136-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm im arbeitsrechtlichen Schlichtungsver- fahren vor der Schlichtungsstelle B._____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtanwalt als unentgeltlicher Rechtsbei- stand einzusetzen; alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten (Urk. 1). 1.2. Der Gesuchsteller liess in seinem Gesuch ausführen, er lebe von seiner Familie getrennt. Er unterliess es indes, eine detaillierte Aufstellung über die ak- tuellen finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau ins Recht zu legen. Ferner liess der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausführen, er gedenke, eine arbeitsrechtli- che Klage gegen seine frühere Arbeitgeberin einzureichen, welche ihm an Lohnnachzahlungen, Ferienentschädigung, Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung etc. einen Betrag von geschätzten rund Fr. 200'000.– schul- de. Er unterliess es indes, substantiierte Ausführungen in Bezug auf den Streitge- genstand zu machen, welche es erlauben würden, die fehlende Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilen zu können. Zudem liess der Gesuchsteller keinen amtlichen Nachweis ins Recht legen, wel- cher belegen könnte, dass die C._____ AG die Rechtsnachfolgerin der D._____ AG ist. 1.3. Da es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich war, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, wurde dem Gesuch- steller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten die aktuellen finan- ziellen Verhältnisse seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau umfassend zu do- kumentieren sowie - soweit noch nicht erfolgt - nachvollziehbar darzulegen, was seine Rechtsbegehren vor dem Friedensrichter sind und Angaben dazu zu ma-
chen. Ferner habe er einen amtlichen Nachweis ins Recht zu legen, welcher be- legt, dass die C._____ AG die Rechtsnachfolgerin der D._____ AG ist (Urk. 3). 1.4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 (beim hiesigen Gericht eingegangen am 30. Januar 2012) liess der Gesuchsteller - nach letztmals erstreckter Frist - eine Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands inkl. Beilagen einreichen (Urk. 4; Urk. 5/1-44). 1.5. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorberei- tung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich familienrechtli- chen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegenüber unter- haltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet. Bei getrennt lebenden Ehegatten ist der Pro- zesskostenbeitrag anhand getrennter Einzelrechnungen vorzunehmen (Emmel,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 5). 2.7. Der Gesuchsteller lässt für sich einen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'717.15 veranschlagen (Urk. 1 S. 3). Dieser Betrag lässt sich mittels den eingereichten Unterlagen nachvollziehen und ist somit ausgewiesen (vgl. Urk. 2/4-9). Zudem lässt er Steuerschulden in der Höhe von Fr. 8'200.– geltend machen (vgl. Urk. 2/9). In Bezug auf sein Einkommen lässt er ausführen, dass er derzeit von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde und grundsätzlich einen Lohn von rund Fr. 3'250.– erziele. Da diese Leistungen jedoch gepfändet seien, habe er in den letzten Monaten nur Fr. 2'316.– resp. im Oktober Fr. 2'605.– ausbezahlt erhalten. Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Gesuchsteller in den Monaten Juli 2011 bis Oktober 2011 durchschnittlich Fr. 2'447.25 ausbezahlt erhalten (vgl. Urk. 2/11). 2.8. In seiner ergänzenden Eingabe vom 27. Januar 2012 lässt der Gesuchstel- ler ausführen, er lebe seit circa einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt, weshalb er keinen Zugang zu den allerneusten Unterlagen habe. Seine Ehefrau wohne al- leine in der ehelichen Wohnung, sie sei IV-Bezügerin und könne aus gesundheit- lichen Gründen höchstens einen kleinen Betrag dazu verdienen (maximale Ar- beitsfähigkeit von 30 %). Seine Ehefrau sei auf ein Fahrzeug angewiesen, da sie nicht schwer tragen dürfe und - da sie oft für die Spätschicht als Reinigungsange- stellte eingetragen sei - die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen könne. Für seine Ehefrau lässt der Gesuchsteller einen Bedarf in der Höhe von Fr. 3'968.75 veranschlagen (vgl. Urk. 4). Die Positionen des Bedarfs lassen sich ebenfalls mit den eingereichten Unterlagen - sofern diese dem hiesigen Gericht nachgereicht wurden - nachvollziehen und erscheinen im Übrigen angemessen (vgl. Urk. 5/ 1-5). In Bezug auf das Einkommen der Ehefrau des Gesuchstellers lässt dieser einen Betrag von insgesamt Fr. 3'703.50 geltend machen, was sich ebenfalls aus den eingereichten Unterlagen ergibt (Urk. 5/9-11). 2.9. Ergänzend zu den bereits eingereichten Unterlagen in Bezug auf die finan- ziellen Verhältnisse des Gesuchstellers liess dieser die Kontoauszüge per Ende Jahr 2011 seiner Konti E._____ (Fr. -204.95), F._____ (Fr. 722.66) und der
G._____ Bank (Fr. 282.95) ins Recht reichen (vgl. Urk. 5/13) und zudem die neue Versicherungspolice seiner Krankenkasse einreichen, woraus hervorgeht, dass sich die monatlichen Prämien im Vergleich zum Vorjahr um Fr. 17.25 erhöht ha- ben, was sich entsprechend im Bedarf niederschlägt, welcher mit Fr. 2'734.40 zu berücksichtigen ist. 2.10. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht und daher zu bejahen. 2.11. Die gegen die C._____ AG ins Auge gefasste Klage betreffend arbeitsrecht- liche Forderung kann - nach Studium der einlässlich geschilderten Sachverhalts- darstellung in der ergänzenden Eingabe des Gesuchstellers (vgl. Urk. 4 S. 5 ff.) - aus heutiger Perspektive auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.12. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleich- heit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlich- tungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechts- schriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 2.13. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Besondere Gründe, die einen gegenteiligen Entscheid nahelegen, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Es kann dem Gesuchsteller daher zugemutet werden, dass er seine Sache sachgerecht und hinreichend wirk- sam vertreten kann. Die Tatsache, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten zu sein scheint, vermag daran nichts zu ändern, da - wie vorstehend dargelegt - das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren
nur mit Zurückhaltung Anwendung findet. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht dieses erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X., zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstel- lers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − Rechtsanwalt Y._____, ... [Adresse], zweifach, für sich und die Gegen- partei in der Hauptsache je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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