Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110135-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 14. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gerichtlicher Be- stellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 2). 1.2. Gemäss Eingangsanzeige vom 20. Oktober 2011 ging am 18. Oktober 2011 beim Friedensrichteramt Y._____ eine arbeitsrechtliche Klage von B._____ gegen C._____ ein. Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt Y._____ eine Klage gegen B._____ einreichen mit dem Be- gehren, die Beklagte sei - unter Vorbehalt der Mehrklage - zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von Fr. 26'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab wann rechtens zu bezahlen (Urk. 2/12-13). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege hat unter anderem zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich nur bei Ver- fahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO unter anderem dann keine Gerichtskosten ge- sprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.– handelt. Stehen sich Klage und Widerklage ge- genüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Rechtsgehren in der Eingabe des Gesuchstel- lers vom 14. November 2011 an das Friedensrichteramt Y._____ handelt es sich bei der Widerklage um einen Streitwert von Fr. 26'000.–. Der genaue Streitwert der Klage betreffend "Forderung (Arbeitsrecht) / Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) Fr. 1'480.– etc." von B._____ (vgl. Urk. 2/12) liegt dem hiesigen Gericht nicht vor. Es ist indessen davon auszugehen, dass auch dieser unter Fr. 30'000.– liegt, woraus folgt, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos sein wird. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit mangels Vorliegens ei- nes Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.2. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, dass dies in Fällen wie dem vorliegenden als notwendig erscheine und der Gesuchsteller zudem in rechtlichen Dingen uner- fahren sei (act. 1 S. 4). 2.3. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn die gesuchstellende Person mittellos ist, ihr Rechts- begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint und die Bestellung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunter- halts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen über- steigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des
Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichti- gen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, ob- ligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prü- fung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurtei- len (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhan- denen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). An die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfah- ren sind schliesslich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Ge- genpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich pro- zesstaktisch richtig zu verhalten. 2.4. In Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit lässt der Gesuchsteller ausfüh- ren, zwischen B._____ und ihm habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Da der Verdacht entstanden sei, dass diese unrechtmässig Güter aus dem C._____ ent- wendet habe, habe der Gesuchsteller am 4. Oktober 2011 das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst. B._____ habe diese Kündigung als missbräuchlich erachtet. Deshalb habe sie beim Friedensrichteramt Y._____ eine Klage eingereicht. Der
Gesuchsteller werde die Einrede erheben, dass B._____ die falsche Partei einge- klagt habe, da "C." als Rechtssubjekt nicht existiere. Der Gesuchsteller sei- nerseits sei in der Lage, seinen Schaden aus dem Verhalten der Widerbeklagten zu substantiieren, weshalb er eine Widerklage einreichen werde. Damit stehe fest, dass das Verfahren für den Gesuchsteller nicht von vornherein aussichtslos sei (Urk. 1 S. 3 f.). 2.5. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlich- tungsverfahren nicht strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Gleichwohl der Gesuchsteller ausführen lässt, er sei nun in der Lage, seinen Schaden aus dem Verhalten von B. zu substantiieren, unterlässt er es im vorliegenden Gesuch, seine ins Auge gefasste Widerklage zu substantiieren. So liess er weder allenfalls vorhandene Belege ein- reichen noch anderweitig seinen im Rechtsbegehren an das Friedensrichteramt geltend gemachten Schaden substantiiert darlegen. Es fehlen in den eingereich- ten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Schadenszufügung sei- tens der Widerbeklagten im dargelegten Umfange. Die Vorwürfe sind nicht belegt. Der Gesuchsteller ist somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wes- halb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 2.6. Im Übrigen erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Dem Gesuchsteller kann zugemutet werden, dass er sei- ne Sache sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Besondere Um- stände, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 2.7. Auf eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu er- suchen.
Zürich, 14. Dezember 2011
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