Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110132-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. November 2011
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 9. August 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelleri n) durch i hren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltli chen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen ihren Vater, B._____, ersuchen. Mit Urteil vom 5. September 2011 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Prozess-Nr. VO110090). 1.2. Am 22. September 2011 fand die Schlichtungsverhandlung statt und glei- chentags wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt (Urk. 3/1). 1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Gesuchstellerin beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das bevorstehende Klageverfahren auf Mündigenunterhalt einreichen (Urk. 1). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltli che Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor-
liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Antrag Ziff. 1 ersucht die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bevorstehende Kla- geverfahren (Urk. 1 S. 2), d.h. für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltli chen Prozessführung nur für das Schli chtungsverfahren. Ent- sprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechtsverlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend dem Einzelgericht Zürich - ei nge- rei cht werden. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 18. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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