Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110131-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 15. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 4. November 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1). Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau B._____ habe beim Bezirksge- richt Horgen ein Eheschutzbegehren eingereicht und er benötige einen Rechtsvertreter für die Prüfung der Kinderbelange und allfälliger Unterhalts- zahlungen (act. 1 S. 4). Gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Famili- ensachen des Bezirkes Horgen ist am 6. Oktober 2011 ein Eheschutzbegeh- ren in Sachen B._____ gegen A._____ eingegangen (act. 2/16). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Aus dem seitens des Gesuchstellers eingereichten Gesuch ergeht, dass er die unentgeltliche Rechtspflege für das bereits hängige Eheschutzverfahren EE110087 vor dem Einzelgericht in Familiensachen des Bezirkes Horgen beantragt (act. 1). Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht, nicht jedoch die Beurteilung von solchen Gesuchen nach diesem Zeitpunkt. Er ist damit nur für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig (ein solches entfällt vor- liegend in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. 198 lit. a ZPO). Den Ak- ten ist zu entnehmen, dass beim Bezirksgericht Horgen bereits ein Verfah- ren eröffnet wurde (act. 2/16), mithin eine Klage bereits hängig ist (Art. 252 und Art. 62 ZPO). Damit ist die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich für die Beurteilung des Gesuchs nicht mehr gege- ben (vgl. Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 5). Möchte der Gesuchsteller von allfälligen Kosten des gerichtli- chen Verfahrens befreit werden, hat er das betreffende Gesuch im obge- nannten Eheschutzverfahren einzureichen. Im vorliegenden Verfahren ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein- zutreten. 2.2. Gleiches gilt hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 1 S. 4). In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zwar ein unentgeltlicher Rechts- beistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Bot- schaft ZPO, S. 7302). Dies setzt jedoch voraus, dass in der betreffenden Sache noch kein Prozess bei einem Gericht anhängig gemacht wurde. Wie dargelegt, ist beim Bezirksgericht Horgen am 6. Oktober 2011 ein seitens B._____ eingereichtes Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsteller einge- gangen und hat das Gericht die Parteien in der Folge auf den 21. Dezember 2011 zur Verhandlung vorgeladen (act. 2/16). Dementsprechend ist bereits eine Klage anhängig gemacht worden (Art. 62 ZPO, Art. 252 ZPO), weshalb es an der Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü- rich zur Behandlung des Antrags auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fehlt. Auf das entsprechende Gesuch ist daher nicht ein- zutreten. Möchte der Gesuchsteller ein Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Eheschutzverfahren beantragen, so hat er auch dieses im betreffenden Verfahren zu stellen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-
mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 15. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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