Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110129-O/U1
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 9. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 2. November 2011 beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirkes Zürich einreichen (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, doch wurde dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor der Paritäti- schen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die Kos- ten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt Zürich zu tragen sind (Urk. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichte der Vertreter des Gesuchstellers sei- ne Honorarnote ein und führte aus, er habe mehrere längere Telefonate mit ver- schiedenen Stellen der Stadtverwaltung wie auch mit der Schlichtungsbehörde Zürich geführt, doch fühle sich niemand zuständig, ihn für das obgenannte Ver- fahren zu entschädigen (Urk. 7). 2. Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO 2.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Par- tei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. 2.2. Wie sich aus der Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2011 ergibt, ging es vorliegend in der Hauptsache um eine mietrechtliche Streitigkeit, weshalb die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zü- rich zuständig war (Urk. 4). Indem in der Folge die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Stadt Zürich auferlegt wurden, blieb unberücksichtigt, dass
es sich beim Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich um ein kantonales Verfahren handelt, und nicht - wie bei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfah- ren vor Friedensrichter - um ein kommunales Verfahren. Die Kosten für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand hätten deshalb dem Kanton Zürich auferlegt werden sollen. 2.3. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. De- zember 2011 ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berichtigen. 2.4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich erfolgt mit separater Verfügung. 2.5. Da die Berichtigung vorliegend von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin erfolgte, steht gegen die Berichtigung an sich kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 334 Abs. 3 ZPO e contrario). Gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 ist das Rechtsmittel zulässig, welches das massgebende Recht für Entscheide dieser Art vorsieht (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 334). Es wird verfügt: 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. De- zember 2011 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen fett): "3. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziff. 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich." 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
Zürich, 9. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber