Correction of legal-aid counsel costs under Art. 334 ZPO

VO110129Obergericht09.05.2012Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The president of the Zurich cantonal high court corrected, ex officio, an earlier legal-aid order concerning a landlord-tenant conciliation proceeding. The earlier dispositive item wrongly charged the appointed counsel’s fees to the City of Zurich. The court held that the conciliation body was a cantonal, not municipal, authority, so the costs had to be borne by the Canton of Zurich, subject to Art. 207(2) ZPO. No court costs or party compensation were imposed in the correction proceeding.

Omnilex-Regeste

Art. 334 ZPO; correction of an incomplete dispositive part ex officio. Where the reasoning of the decision shows that the relevant proceedings are cantonal and not communal, the allocation of the costs of appointed counsel must be brought into conformity with that reasoning. A correction under Art. 334 ZPO is permissible when the dispositive part is incomplete or inconsistent with the grounds; the corrected item replaces the earlier wording. In a cantonal landlord-tenant conciliation proceeding, the expense of the unentgeltlichen Rechtsbeistand is therefore chargeable to the canton, subject to the reservation of Art. 207 Abs. 2 ZPO (consid. 2.1-2.3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110129-O/U1

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 9. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 2. November 2011 beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirkes Zürich einreichen (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, doch wurde dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor der Paritäti- schen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die Kos- ten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt Zürich zu tragen sind (Urk. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichte der Vertreter des Gesuchstellers sei- ne Honorarnote ein und führte aus, er habe mehrere längere Telefonate mit ver- schiedenen Stellen der Stadtverwaltung wie auch mit der Schlichtungsbehörde Zürich geführt, doch fühle sich niemand zuständig, ihn für das obgenannte Ver- fahren zu entschädigen (Urk. 7). 2. Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO 2.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Par- tei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. 2.2. Wie sich aus der Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2011 ergibt, ging es vorliegend in der Hauptsache um eine mietrechtliche Streitigkeit, weshalb die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zü- rich zuständig war (Urk. 4). Indem in der Folge die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Stadt Zürich auferlegt wurden, blieb unberücksichtigt, dass

es sich beim Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich um ein kantonales Verfahren handelt, und nicht - wie bei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfah- ren vor Friedensrichter - um ein kommunales Verfahren. Die Kosten für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand hätten deshalb dem Kanton Zürich auferlegt werden sollen. 2.3. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. De- zember 2011 ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berichtigen. 2.4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich erfolgt mit separater Verfügung. 2.5. Da die Berichtigung vorliegend von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin erfolgte, steht gegen die Berichtigung an sich kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 334 Abs. 3 ZPO e contrario). Gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 ist das Rechtsmittel zulässig, welches das massgebende Recht für Entscheide dieser Art vorsieht (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 334). Es wird verfügt: 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. De- zember 2011 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen fett): "3. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziff. 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich." 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

  1. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse] − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein 4. Gegen Dispositiv-Ziff. 1 kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 9. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Schlagwörter

legal aidcorrection of judgmentappointed counselconciliation proceedingscost allocationcantonal authority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dispositive part of the earlier order had to be corrected under Art. 334 ZPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The dispositive part was incomplete in light of the reasoning and had to be amended ex officio.

Extrahierte Begründung

The earlier reasoning showed that the underlying matter was a cantonal landlord-tenant conciliation proceeding. The original allocation of counsel costs to the City of Zurich failed to reflect that the proceeding was not communal but cantonal.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the appointed counsel for the conciliation proceeding.

Extrahierter Entscheid

The Canton of Zurich must bear the costs, subject to Art. 207(2) ZPO.

Extrahierte Begründung

Because the conciliation body is a cantonal authority, the expense of the appointed counsel is chargeable to the canton rather than the city.

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