Obergericht des Kantons Zürich Der Präsient
Geschäfts-Nr.: VO110128-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ zwei Schlichtungsgesuche ein. In der Hauptsache geht es um eine Klage gegen die Vereinigung C._____ betreffend Anfechtung des Ausschlusses (vgl. Urk. 4/2; GV.2011.00387) sowie um eine Klage gegen D._____ und E._____ be- treffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 4/1; GV.2011.00388). 1.2. Mit Eingabe vom 3. November 2011 ersuchte die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein und beantragte, ihrer Klage in Bezug auf die Kündigung des ... die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob der Gesuchstellerin für die beiden Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die un- entgeltliche Rechtspflege erteilt werden kann. Anträge, welche das Begehren in
der Hauptsache betreffen, sind bei dem für die Hauptsache zuständigen Sachge- richt einzureichen. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).
2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen führte die Gesuchstellerin aus, sie erhalte eine AHV-Rente von Fr. 1'366.- sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monat- lich Fr. 2'027.- (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 2/2 S. 3). Dies ergibt monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 3'393.-. Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, ihre Miete be- trage Fr. 902.- pro Monat. Im Übrigen verweist sie auf den Kontoauszug der Post- finance (Urk. 1 S. 6). Diesem sind folgende Bedarfspositionen zu entnehmen: Miete Fr. 902.00 (Urk. 2/2 S. 10) Krankenkasse Fr. 487.30 (Urk. 2/2 S. 10) Hausrat/Haftpflicht Fr. 18.00 (Urk. 2/2 S. 8) Abzahlung Gerichtskosten Fr. 50.00 (Urk. 2/2 S. 11) Steuern Fr. 40.00 (Urk. 2/2 S. 4) Unter Hinzurechnung des Grundbetrages von Fr. 1'200.- gemäss dem Kreis- schreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 ergibt dies einen monatli- chen Bedarf von Fr. 2'697.30. Der Gesuchstellerin verbleibt damit ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 700.-. Im Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin gemäss eigenen Angaben über Vermögen von Fr. 12'000.- ver- fügt (Urk. 1 S. 7). Davon sind Fr. 6'000.- nicht frei verfügbar, da es sich dabei um Genossenschaftsanteile der Siedlungsgenossenschaft handelt, bei welcher die Gesuchstellerin ihre Wohnung mietet. Die übrigen Fr. 6'000- befinden sich jedoch auf einem Bankkonto und die Gesuchstellerin machte nicht geltend, dass sie nicht frei über diese Fr. 6'000.- verfügen könne. Mit dem monatlichen Überschuss
und/oder dem vorhanden Vermögen können die verhältnismässig geringen Kos- ten der beiden Schlichtungsverfahren bestritten werden. 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Ge- suchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 2.10. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin von vornherein aussichtslose Rechtsstandpunkte vertritt oder nicht. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (GV.2011.00387 und GV.2011.00388) wird abgewiesen.
Zürich, 23. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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