Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110126-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 8. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlich- tungsgesuch einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 1'999.- sowie auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gegen ihren früheren Arbeitgeber, den B._____ (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 4/22). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess die Gesuchstellerin so- dann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das
Schlichtungsverfahren kein Interesse der Gesuchstellerin an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher für die Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008).
2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie sei teilinvalid und beziehe deshalb Teilinvalidenrente. Zudem sei sie seit Oktober 2010 arbeitslos und beziehe seither die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslo- senkasse. Ihrem Einkommen von insgesamt Fr. 4'311.- stehe ein zivilprozessua- ler Zwangsbedarf von total Fr. 4'553.- gegenüber. Zu Letzterem sei zu ergänzen, dass die Gesuchstellerin über einen Behindertentransport-Ausweis verfüge. Auf- grund ihrer Behinderung sei es ihr nicht möglich, alle Fortbewegungen mittels der öffentlichen Verkehrsmittel durchzuführen. Deshalb könne sie vergünstigte Taxi- dienstleistungen der Firma C._____ in Z._____ in Anspruch nehmen. Aus den gleichen Gründen müsse sie die Dienste der Spitex in Anspruch nehmen, da sie nicht in der Lage sei, sämtliche Hausarbeiten selbständig durchzuführen. Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Ausgaben sei ersichtlich, dass es ihr nicht möglich sei, neben den üblichen Lebenshaltungskosten zusätzlich Anwalts- und Gerichtskosten zu bestreiten (Urk. 1 S. 2 f.). Zu sämtlichen Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 4/1-19) 2.8. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin genügend hohe Einnahmen erzielt, um neben den Kosten des laufenden Lebensunterhaltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Aus den eingereichten Unter- lagen ergibt sich nämlich, dass die Gesuchstellerin über Vermögen verfügt. So betrug der Saldo des E._____ Sparkontos per 26. Juli 2011 Fr. 6'958.02 (Kt.Nr. ...; Urk. 4/13), derjenige des Sparkontos bei der D._____ ebenfalls per 26. Juli 2011 Fr. 17'049.34 (Kt.Nr. ...; Urk. 4/20). Zudem besitzt die Gesuchstelle- rin zwei Privatkonten bei der D._____, welche per 31. Juli 2011 einen Saldo von Fr. 2'166.06 (Kt.Nr. ...) resp. Fr. 911.20 (Kt.Nr. ...) aufwiesen (Urk. 4/21). Insge-
samt verfügte die Gesuchstellerin Ende Juli 2011 somit über Vermögen in der Höhe von Fr. 27'084.62. Damit können die verhältnismässig geringen Kosten der Vertretung im Schlichtungsverfahren bestritten werden. 2.9. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob die Gesuchstellerin auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzu- gehen. 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 8. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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