Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110124-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 1. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Friedensrichteramt B._____ gegen C._____ ein Schlichtungs- gesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ein (act. 2/4). 1.2. Am 20. Oktober 2011 ersuchte der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin- ne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfah- ren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden
gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gespro- chen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Eingangsanzeige des Friedensrichteramtes B._____ ist zu entnehmen, dass es sich bei der rechtshängig gemachten Klage um eine Forderungskla- ge aus Arbeitsrecht in der Höhe von Fr. 8'174.40 handelt (act. 2/4). Im Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege konkretisiert der Gesuchsteller die Klage sodann dahingehend, es seien insbesondere noch Lohnforderungen ausstehend und die per 14. Oktober 2011 ausgesprochene Kündigung sei nichtig (act. 1 S. 1). Damit handelt es sich um eine Streitigkeit aus Arbeits- recht, deren Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ohnehin kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Der Gesuchsteller beantragt zwar die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht explizit. Da das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege jedoch ein solches Begehren mitumfasst, ist im Fol- genden darüber zu entscheiden. Nebst den obgenannten Erfordernissen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit setzt der Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit letzteres Kriterium erfüllt ist, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein aus- gedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Inte- ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 118 N 5). Das Vorliegen besonderer Umstände ist vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle
sich um eine besonders komplexe arbeitsrechtliche Klage mit Schwierigkei- ten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der Gesuchsteller legt denn auch nicht dar, inwiefern solche besonderen Gegebenheiten bestünden. Da es auch an Hinweisen fehlt, die Gegenpartei sei anwaltlich vertreten, er- scheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird man- gels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechts- beistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... (gegen Empfangs- schein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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