Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110123-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. September 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Friedensrichteramt B., ein Schlichtungsgesuch be- treffend Klage auf Unterhalt gegen C. ein (siehe act. 3/1 und 6/9). 1.2. Am 18. Oktober 2011 ersuchte die Gesuchstellerin sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO (act. 1 und 2). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte sie ausdrücklich nicht (act. 2 S. 5). 1.3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) reichte die Gesuchstelle- rin zahlreiche Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ins Recht (act. 6/1-6/11). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Vorliegend macht die Gesuchstellerin geltend, sie befinde sich in der Ausbil- dung zur Fachfrau Gesundheit und verdiene netto Fr. 1'269.70 pro Monat. Des Weiteren erhalte sie Familien- und Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 556.- (act. 2 S. 6). Vermögen besitze sie keines (act. 5). Ihre monatlichen Auslagen beziffert sie mit Fr. 2'214.60 (act. 2 S. 6, act. 6/8). Die Gesuchstel- lerin hat verschiedene, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unter- lagen ins Recht gereicht. Den Lohn von monatlich Fr. 1'300.- bzw. netto Fr. 1'269.70 belegt sie einerseits mittels Lehrvertrag (act. 3/5), andererseits mittels Lohnabrechnung für den Monat August 2011 (act. 3/3). Die Wohn- kosten von Fr. 610.- weist sie mittels Untermietvertrag, die obligatorischen Krassenkassenbeiträge von Fr. 135.20 mittels Rechnung der D._____ Kran- kenkasse aus (act. 3/4 und 6/5). Bei den gegebenen finanziellen Verhältnis- sen ist - unter Berücksichtigung der teilweise nicht ausreichend ausgewie- senen notwendigen Lebenshaltungskosten (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Wohn- kosten Fr. 610.-, obligatorische Krankenkassenbeiträge KVG Fr. 135.20, Arztkosten allgemein und Medikamente infolge Neurodermitis Fr. 100.-, Steuern Fr. 10.- sowie öffentlicher Verkehr Fr. 70.-) - von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befin- denden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzu- kommen. Gemäss der ins Recht gereichten Lohnabrechnung der Gemeinde E._____ weist die Mutter der Gesuchstellerin für den Monat August 2011 ein Einkommen von netto Fr. 5'232.70 auf (act. 6/2). Dem Einschätzungsent-
scheid des Steueramtes der Stadt F._____ für die Staats- und Gemeinde- steuern 2009 vom 13. Juni 2011 ist sodann zu entnehmen, dass das steuer- bare Vermögen der Mutter per Ende 2009 Fr. 9'000.- betrug (act. 6/3). Selbst wenn es sich hierbei nicht um einen aktuellen Beleg handelt, so kann aufgrund der aktenkundigen finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter, ins- besondere des Einkommens, davon ausgegangen werden, dass es ihr zu- mutbar ist, die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Damit be- steht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 2.6. Wie erwähnt, ersucht die Gesuchstellerin ausdrücklich nicht um die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 5). An der bereits durchgeführten Schlichtungsverhandlung ist denn auch nur sie persönlich ohne anwaltliche Vertretung erschienen (act. 6/9). Demzufolge erübrigen sich Ausführungen hierzu. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____,... (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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