Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110122-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig liess sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege an den Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Vorliegend macht die Gesuchstellerin geltend, sie befinde sich im dritten Lehrjahr als Bauzeichnerin und verdiene brutto Fr. 850.- pro Monat bzw. net- to Fr. 800.- (act. 2 S. 2 und 3). Vermögen besitze sie zurzeit keines (act. 2 S. 4). Ihre monatlichen Auslagen beziffert sie mit Fr. 2'538.40 (act. 2 S. 3). Die Gesuchstellerin hat hierzu verschiedene, ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse betreffende Unterlagen ins Recht reichen lassen. Den Bruttolehrlings- lohn von Fr. 850.- pro Monat belegt sie mittels Lehrvertrag (act. 3/2), den Nachweis von fehlenden Vermögenswerten mittels Beleg der Schweizeri- schen Post, wonach ihr Konto am 17. Juni 2011 ein Minussaldo von Fr. 233.79 aufwies (act. 3/6). Bei diesen finanziellen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der - teilweise nicht ausreichend ausgewiesenen - not- wendigen Lebenshaltungskosten (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Wohnkosten Fr. 400.-, obligatorische Krankenkassenbeiträge Fr. 318.40 [act. 3/7], Haus- rat- bzw. Haftpflichtversicherung Fr. 25.-, Steuern Fr. 20.-, Schulkosten Fr. 50.-, Fahrkosten zum Arbeitsplatz) ist von der Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin auszugehen. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten ei- ner anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Gemäss dem ins Recht gereich- ten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 17. März 2011 und der beiliegenden Konvention weist die Mutter der Gesuchstellerin ein
monatliches Einkommen von Fr. 3'600.- auf. Überdies erhält sie vom ge- schiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 3'500.- (act. 3/3 Konvention S. 3 und 7). Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die minderjährige Schwester der Gesuchstellerin noch bei der gemein- samen Mutter lebt (act. 3/3 Konvention S. 3), ist es dieser bei diesen finan- ziellen Verhältnissen zumutbar, gestützt auf die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder im Sinne von Art. 276 ff. ZGB die Kosten des Schlichtungs- verfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraus- setzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begeh- rens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren auf die nähere Prü- fung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit verzichtet werden. Die- ses Erfordernis erscheint aber ebenfalls als nicht gegeben, handelt es sich doch um eine Klage auf Unterhaltszahlungen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Ge- suchstellerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, worin diese bestehen sollen. Überdies liegen keine Hinweise vor, die Gegenpartei sei anwaltlich vertreten, weshalb es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass sie über eine unentgeltliche Rechtsbeiständin verfügt. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht er- neut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be-
schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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