Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110121-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 1. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen die Stadt Zürich fünf Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten fünf Schlichtungsver- fahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei drei der vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren handelt es sich klarerweise um Staatshaftungsklagen gegen die Stadt Zürich (Urk. 2 "Billag AG-Probleme"; Urk. 3 " Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Ge- richtskasse, Vermieter "; Urk. 6 "Vermögensschaden, unvers. Diebstähle, Versi- cherungsprobleme").
§ 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozess- ordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlichtungsver- fahren durchzuführen ist. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die drei genannten Schlichtungsverfahren sind deshalb abzuwei- sen. 2.3. Bei den zwei anderen Gesuchen (Urk. 4 "Waffenherausgabe/Kollateralschä- den" und Urk. 5 "Fahrzeugherausgabe ... 75/Kollateralschäden") richten sich die Begehren in der Hauptsache wiederum gegen die Stadt Zürich (Urk. 4 S. 4 und Urk. 5 S. 4). Soweit der Gesuchsteller damit Schadenersatz und Genugtuung ver- langt, handelt es sich ebenfalls um Staatshaftungsklagen, für welche - wie oben ausgeführt - die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht vorgesehen ist. Zu den Begehren des Gesuchstellers auf Herausgabe der Waffen bzw. des Fahr- zeuges ist Folgendes zu sagen: Soweit sich dies den Ausführungen des Gesuch- stellers entnehmen lässt, wurden die Waffen im Zusammenhang mit der Auswei- sung des Gesuchstellers aus der Wohnung an der ...-Str. ... in C._____ am 7. Juli 2009 durch die Stadtpolizei in Gewahrsam genommen (Urk. 4 S. 4 und S. 5; Urk. 1 S. 20). Aus welchen Gründen genau die Stadtpolizei die Waffen des Ge- suchstellers in Gewahrsam nahm, bleibt zwar aufgrund der Darstellung des Ge- suchstellers unklar, es handelt sich dabei aber klarerweise nicht um eine zivil- rechtliche Angelegenheit, weshalb für die Frage der Herausgabe der Waffen nicht Zivilgerichte zuständig sind. Gleich verhält es sich auch bei der Klage gegen die Stadt Zürich auf Herausgabe des Fahrzeuges. Der Gesuchsteller führte nämlich aus, er habe im Juli 2009 Kosten für die Versicherung seines Fahrzeuges nicht mehr bezahlen können, weshalb die Stadtpolizei Zürich das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen habe (Urk. 5 S. 5). Auch dabei handelt es sich nicht um eine zi- vilrechtliche Angelegenheit und für die Frage der Rückgabe des Fahrzeuges sind nicht die Zivilgerichte zuständig. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die beiden genannten Schlichtungsverfahren sind deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren betreffend − "Billag AG-Probleme" (Urk. 2) − "Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Gerichtskasse, Vermieter" (Urk. 3) − "Waffenherausgabe/Kollateralschäden" (Urk. 4) − "Fahrzeugherausgabe ... 75/Kollateralschäden" (Urk. 5) − "Vermögensschaden, unvers. Diebstähle, Versicherungsprobleme" (Urk. 6) werden abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 1. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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