Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110120-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. November 2011
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Beiständin X., und Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstelle- rin) beim Friedensrichteramt Z._____ das Schlichtungsgesuch einreichen betref- fend eine Forderungsklage (Indexierung der Unterhaltsbeiträge etc.) gegen ihren Ex-Ehemann B._____ (Urk. 2). Gleichzeitig liess die Gesuchstellerin um Gewäh- rung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Dabei beantragte sie ausdrücklich, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes solle auch die vorprozessualen anwaltlichen Aufwendungen umfassen (Urk. 2 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 übermittelte die Gesuchstelleri n i hr Ge- such um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und Rechtsverbei stän- dung dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer
Geri chtsi nstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erschei nt. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorberei- tung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. D i e Gesuchstelleri n li ess zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen ausführen, i hre monatli chen Einnahmen würden Fr. 5'332.- betragen und setzten sich zusammen aus Unterhaltsbeiträgen ihres Ex-Ehemannes von zur Zeit monatlich Fr. 1'000.-, einer AHV-Rente von monatlich Fr. 2'320.- sowie AHV-Ergänzungslei stungen von monatlich Fr. 2'012.-. Sie sei pflegebedürftig und wohne im Alterszentrum C._____ in D.. Die Heimkosten beliefen sich unter Berücksichtigung eines Gemeindebeitrages auf monatlich rund Fr. 7'450.-. Von diesen Kosten übernehme die Krankenkasse einen Teil. Im Juli 2011 habe dieser Kostenbeitrag Fr. 2'578.55 betragen. Die Gesuchstellerin müsse somit rund Fr. 4'900.- der monatlichen Heimkosten selber tragen und habe nur rund Fr. 400.- pro Monat für ihre persönli- chen Bedürfnisse zur Verfügung. Weiter liess die Gesuchstelleri n ausführen, dass sie über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Ihr Konto bei der E. habe am 31. Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 14'468.- aufgewiesen. Am 31. August 2009 [recte: 2011] habe der Saldo noch Fr. 8'202.- betragen. Die Vermögensab- nahme sei zur Deckung von Pflege- und Heimkosten verwendet worden (Urk. 2 S. 8). Zu sämtlichen Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Be- lege ins Recht (Urk. 3/13-19). 2.7. Gestützt auf diese Ausführungen und die dazugehörigen Belege ist hinrei- chend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin nicht genügend hohe Ein- nahmen erzielt, um neben den Kosten des laufenden Lebensunterhaltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Ihr zurzei t noch vorhandenes Ver- mögen benötigt sie zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes, weshalb die- ses bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht ist. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
2.9. Die rechtshängig gemachte Klage gegen den Ex-Ehemann der Gesuchstel- lerin betreffend Forderung (Indexierung der Unterhaltsbeiträge etc.) kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Z._____ betreffend Forde- rungsklage die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.11. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- steht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 li t. c ZPO). Für das Schli chtungsverfahren sind hohe Anforderun- gen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Die Bestellung eines vorprozessua- len Rechtsvertreters soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Er- folgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tat- sächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtli- cher Hi nsi cht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Pro- zessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). 2.12. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - aus- nahmsweise - erfüllt. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine betagte Frau von fast 80 Jahren, welche pflegebedürftig ist und in einem Alterszentrum lebt. Aufgrund einer stetig fortschreitenden Demenz ist sie gesundheitlich erheb- lich angeschlagen (Urk. 1 S. 8 f.). Die Gesuchstellerin ist deshalb offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gegenpartei in der Hauptsache ebenfalls anwaltlich vertreten ist, womit
auch unter dem Gebot der Waffengleichheit eine entsprechende Vertretung der Gesuchstellerin angezeigt erscheint (vgl. auch BGE 131 I 350 E. 3.1.). Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhaltes darf schliess- lich davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Klage durchaus relativ anspruchsvolle Abklärungen im Vorfeld des Prozesses erforderlich machte. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, der Gesuchstellerin einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren zu bestellen, wobei diese unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz ZPO auch die Vorbereitung des Prozesses umfasst. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegen somit von der Gemeinde Z.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde Z. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche
Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Z._____ betreffend Forderungsklage die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Z._____ betreffend Forderungsklage in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei diese unentgeltliche Rechtsvertretung auch die Vorbereitung des Prozesses umfasst (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz ZPO). 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 - 2) trägt unter Vorbe- halt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde Z.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Vertreter der Gesuchstellerin, zwei fach für si ch und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Z. − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. W., ..., Z. je gegen Empfangsschein.
Zürich, 18. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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