Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110118-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 (hierorts eingegangen am 10. Oktober 2011) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Ober- gerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). 2. Der Gesuchsteller reichte einzig das ausgefüllte Formular "Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Prozessführung" sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2010 ins Recht (Urk. 1 und 2). Das Gesuch enthielt indessen weder Anga- ben zum Streitgegenstand noch Angaben dazu, gegen wen der Gesuchsteller vorzugehen gedenkt und ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlich- tungsbehörde anhängig gemacht worden ist. In Bezug auf seine finanziellen Ver- hältnisse reichte der Gesuchsteller lediglich den Lohnausweis des Jahres 2010 ins Recht, darüber hinaus jedoch keinerlei Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen. 3. Da es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich war, die Prozesschancen sowie die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren; dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Ge- such abgewiesen werde. 4. Da der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Unterlagen einreichte, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Zürich, 23. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
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