Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110117-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 27. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, welches an das Bezirksgericht Bülach gerichtet und von diesem zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergelei- tet wurde (Eingang hierorts am 10. Oktober 2011) reichte Dr. med. B._____ na- mens A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein (Urk. 1 und 2). 2. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin gegen ihre Arbeit- geberin, die C._____ AG, wegen angeblich erlittenem Mobbing vorzugehen ge- denkt. In den letzten drei Jahren sei das Arbeitsklima zunehmend rauh und feind- selig ausgefallen, mit einem Minimalllohn von Fr. 18.50 pro Stunde, mutwilliger Einteilung zum Spätdienst trotz interner Abmachung, Entwertung und Gering- schätzung seitens Vorgesetztem, Ausgrenzung, falsche Anschuldigungen, Nicht- gewähren beantragter Ferien, hartnäckige Verweigerung eines Festanstellungs- vertrages. Nach erlittenem Mobbing sei der Gesuchstellerin mit dem aufoktroyier- ten Aushilfsvertrag Monat für Monat die Ungewissheit geblieben, welches Ein- kommen sie im nächsten Monat zu generieren vermöchte. Der andauernde Ein- druck, als Arbeitskraft zweiter Klasse behandelt zu werden, habe wohl zuneh- mend frühere traumatisierte Gefühle mobilisiert und Mitte Juli 2011 zu einer psy- chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geführt. Der ihr im Krankheitszustand zu- stehende Lohn in der Höhe von 80 % sei ihr erstmals für September 2011 nicht ausbezahlt worden (Urk. 2 S. 1 ff.). 3. Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Gesuch nicht ausführen, inwiefern sie konkret gegen ihre Arbeitgeberin vorzugehen gedenkt resp. was ihre Rechtsbe- gehren sind. Zudem lässt sie keinerlei Unterlagen einreichen, welche die im Ge- such vorgebrachten Vorwürfe zu belegen vermögen. Ferner ist nicht ersichtlich, ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlichtungsbehörde anhängig ge- macht worden ist. Die eingereichten Akten enthalten im Weiteren keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen).
Zürich, 27. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
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