Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110116-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 7. September 2011 beim Friedensrichteramt X._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater B., welcher unbekannten Aufenthaltes ist. Die Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Gesuchstellerin persönlich erschien, fand am 8. September 2011 statt. Am 9. September 2011 stellte das Friedensrich- teramt X. die Klagebewilligung aus und machte darin die Gesuchstellerin - unzutreffenderweise - darauf aufmerksam, dass für das weitere Verfahren vor dem Bezirksgericht die unentgeltliche Prozessführung beim Obergerichtspräsi- denten zu beantragen sei (Urk. 2/1). 1.2. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Oktober 2011) reichte die Ge- suchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Ein- zelgericht Zürich ein (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Gemäss den Ausführungen in der Klagebewilligung (Urk. 2/1 S. 2) und ge- mäss dem Gesuch der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1) beantragt diese die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfah- ren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren sind direkt bei der be- treffenden Instanz - vorliegend dem Einzelgericht Zürich - einzureichen. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt bei der für das gerichtliche Verfahren zu- ständigen Instanz einreichen kann, wobei das entsprechende Formular zu datie- ren und zu unterzeichnen ist (vgl. Urk. 1 S. 9). Eine direkte Überweisung der ein- gereichten Unterlagen erfolgt nicht. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 24. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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