Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110114-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 1. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 30. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Y._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ einreichen (act. 3/1). 1.2. Gleichentags liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen und um die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den Ausführungen im Gesuch verfügt der 14 Jahre alte Gesuchstel- ler weder über ein Einkommen noch über nennenswerte Vermögenswerte (act. 1 Rz 8). Zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter lässt er ausfüh- ren, sie gehe verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und reicht hierzu di- verse Belege ins Recht. Diesen zufolge erhält die Mutter des Gesuchstellers aus der Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie D._____ monatlich netto Fr. 1'466.40 (act. 3/10), aus jener bei der Familie E._____ ca. durchschnitt- lich netto Fr. 1'040.- pro Monat (act. 3/12) sowie aus jener bei der Praxis Dr. med. F._____ monatlich Fr. 1'581.70 netto (act. 3/9). Insgesamt ergibt dies ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 4'088.10 pro Monat (siehe auch act. 3/2 S. 2). Des Weiteren verfügt die Mutter des Gesuchstellers über ein Konto bei der G._____, welches per 21. September 2011 Vermögens- werte von Fr. 4'704.29 aufwies (act. 3/3). Als notwendige Lebenshaltungs- kosten macht der mit der Mutter im gleichen Haushalt lebende (act. 3/1 Rz 7) Gesuchsteller Mietkosten von Fr. 1'124.- pro Monat (act. 3/11) sowie Krankenkassenbeiträge aus obligatorischer Krankenversicherung in der Hö- he von Fr. 160.90 (Fr. 317.90 [act. 3/15] abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 157.- pro Monat [act. 3/7]) geltend. 2.7. Der Gesuchsteller bestreitet nicht, Vermögen in gewisser Höhe zu besitzen (act. 1 Rz 8), von einer genauen Bezifferung sieht er indes ab. Insofern ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf obige Erwägungen (Ziff. 2.4) be- reits aus diesem Grund verweigert werden müsste, zumal nicht ausge- schlossen werden kann, der Gesuchsteller vermöge die relativ geringen
Kosten des Schlichtungsverfahrens mittels eigenen Vermögens zu beglei- chen. Überdies ist es der Kindsmutter bei einem monatlichen Einkommen von netto Fr. 4'088.10 und einem Bankguthaben von rund Fr. 4'700.- durch- aus zumutbar, in Anwendung von Art. 276 ZGB für die anfallenden Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung des monatlichen Grundbetrags von Fr. 1'950.- tiefer liegen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prü- fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlen- den Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren auf die nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit verzichtet werden. Dieses Erfordernis erscheint aber eben- falls als nicht gegeben, handelt es sich doch um eine Klage auf Unterhalts- zahlungen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht be- sondere Schwierigkeiten aufweist. Der Gesuchsteller vermag denn auch nicht aufzuzeigen, worin allfällige Schwierigkeiten bestehen sollen. Die Inte- ressen des Gesuchstellers sind durch die gesetzliche Vertreterin ausrei- chend gewahrt, selbst wenn sich allenfalls der Beizug eines Dolmetschers aufdrängt, zumal die Kindsmutter der deutschen Sprache nicht mächtig ist (act. 1 Rz 10). Überdies liegen keine Hinweise vor, die Gegenpartei sei an- waltlich vertreten, weshalb es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstel- lers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass er über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden der Inhaberin der elterlichen Sorge des Gesuchstellers (gegen Emp- fangsschein) − das Friedensrichteramt Y._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr C._____, ... (gegen Empfangs- schein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 1. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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