Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110109-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 27. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Daten- berichtigung/Datenherausgabe gegen die C._____ AG (nachfolgend: Gegenpar- tei). Mit Verfügung vom 9. September 2011 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 375.- zu leisten (Urk. 2/1). 1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. September 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). 1.3. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 Frist ange- setzt zur Vervollständigung seines Gesuches (Urk. 3), woraufhin der Gesuchstel- ler innert Frist mehrere Unterlagen einreichte (Urk. 5/1-2) 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Be- stellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei zur Zeit in Haft, besitze kein Vermögen und erziele kein Einkommen, weshalb es ihm unmöglich sei, den verlangten Vorschuss von Fr. 375.- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller in der Steuerperiode 2010 und voraussichtlich auch in der Steuerperiode 2011 weder Einkommen noch Vermögen versteuern musste bzw. muss (Urk. 2/4 S. 1 und 2). Sein Konto bei der D._____ wies am 31. Juli 2011 einen negativen Saldo von Fr. 49.65 auf (Urk. 2/4 S. 3). Gemäss Beschluss vom 12. April 2011 wird der Ge-
suchsteller von der Sozialhilfebehörde der Stadt E._____ unterstützt, indem diese Kosten für die Einlagerung seines Hausrates sowie die Prämien für die obligatori- sche Grundversicherung vorläufig bis längstens 31. Dezember 2011 übernimmt (Urk. 5/2). Im Weiteren verfügt der Gesuchstellers über zwei Konten bei der Jus- tizvollzugsanstalt F.. Das Freikonto mit der Nr. ... wies am 6. Oktober 2011 einen Saldo von Fr. 159.85 auf, das Sperrkonto mit der Nr. ... einen Saldo von Fr. 830.85 (Urk. 5/1). Das Sperrkonto dient dazu, erste Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung zu bilden (vgl. § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Strafanstalt F., abrufbar unter www. ... .ch). Gemäss Ziff. 4.2. der Richtlinien der Ost- schweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstal- ten vom 7. April 2006 (abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) könnte der Ge- suchsteller während des Strafvollzuges nur dann Geld vom Sperrkonto beziehen, wenn auf diesem ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt und wenn die An- staltsleitung den Bezug bewilligt. Der Gesuchsteller kann zur Zeit somit lediglich über die Fr. 159.85 auf dem Freikonto verfügen, auf die Fr. 830.85 auf dem Sperrkonto kann er nicht zugreifen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist da- mit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die C._____ AG auf Da- tenberichtigung/Datenherausgabe (vgl. die Rechtsbegehren des Gesuchstellers, Urk. 2/2 S. 1). Bei Rechtsbegehren Ziff. 2, 5 und 6 erscheinen die Gewinnaussich- ten als eher fraglich, die übrigen Rechtsbegehren können jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Bei den Rechtsbegehren Zif f. 1 und 3 gesteht die Gegenpartei selber ein, dass Adressen, welche älter als fünf Jahre seien, sowie falsche und doppelte Einträge auf Begehren gelöscht
würden (Urk. 2/2 S. 2). Strittig ist, ob der Gesuchsteller ein derartiges Begehren bei der Gegenpartei gestellt hat. Dies steht jedoch einer klageweisen Durchset- zung seines Anspruches nicht im Wege, könnte jedoch allenfalls bei den Kosten- folgen berücksichtigt werden (vgl. Rampini, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, N 36 zu Art. 15). Im Rechtsbegehren Ziff. 4 verlangt der Gesuchsteller die Löschung aller auf ihn lautenden Rufnummern und E-Mail-Adressen. Gemäss einem Schreiben des Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gehören Handynum- mern nicht zu Stammdaten, weshalb Angaben zu Handynummern auf Begehren gelöscht würden (Urk. 2/3 S. 2). Dass dies auch auf Rufnummern und E-Mail- Adressen zutrifft, erscheint damit nicht als zum Vornherein ausgeschlossen. Auch Rechtsbegehren Ziff. 4 kann somit nicht aus aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Datenherausgabe/Datenberichtigung die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wer- den. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzuge- ben, da es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass er über einen Rechtsbei- stand verfügt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich-
tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B._____ erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B. − die C._____ AG in B._____ je gegen Empfangsschein.
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 27. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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