Art. 197 ZPO, § 23 HG. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Staatshaftungsklagen.
Auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Der Gesuchsteller machte bei einem Friedensrichteramt ein Schlichtungsverfah- ren anhängig betreffend eine Staatshaftungsklage. Beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.
(Aus den Erwägungen:) "2.2. Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage überhaupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfalten kann. 2.2.1. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsge- such vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, wäh- rend Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemein- sam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten können. 2.2.2. Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätz- lich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Geltung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungsklagen ein Schlichtungsverfah- ren durchzuführen.
2.2.3. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handelt es sich jedoch nicht um zivil- rechtliche, sondern klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten und des diesbezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidge- nössischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kanto- nalen Angestellten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108). 2.2.4. Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung ein- geführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls möglich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwaltungsgericht für zu ständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2137). Die eidgenössische Zivilprozessord- nung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen- dung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staats- haftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrens- regelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vorsieht, entfaltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlich- tungsverfahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt. 2.2.5. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht wer- den. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen."
Obergericht, der Präsident Urteil vom 6. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: VO110107-O/U