Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110106-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. August 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Friedensrichteramt X._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter B._____ gegen C., D. und E._____ ein. Zudem begehrte er sinngemäss die Festsetzung seines Anteils am Nachlass seines verstor- benen Vaters F.. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2/3). 1.2. Am 9. September 2011 ersuchte der Gesuchsteller sodann beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nach Art. 117 ZPO und um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Z. als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 16. September 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 3). Dieser Aufforderung ist er mit Eingabe vom 25. September 2011 nachgekommen (act. 5-6). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtli- che Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätz- lich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind zu be- rücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden
Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- tei lung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei AHV-Rentner und erhalte zudem ei- ne bescheidene Leibrente (act. 1). Seine finanziellen Verhältnisse belegt er zum einen mit dem Rentensteuerausweis der Ausgleichskasse, G., wonach er für die Bezugsperiode 2010 Fr. 13'680.-, d.h. Fr. 1'140.- pro Mo- nat, erhalten hat (act. 6/2) sowie mit einem Auszug von H., wonach die Rente im Monat August 2011 Fr. 1'160.- betragen hat. Zum andern be- legt der Gesuchsteller die Höhe der zwei Leibrenten mit Bestätigungsschrei- ben der I., wonach die Leibrenten für das Jahr 2009 insgesamt Fr. 12'201.- betrugen (act. 6/3). Für das Jahr 2010 beziffert der Gesuchstel- ler die Höhe der Leibrenten auf total Fr. 12'127.- (act. 5). Damit verfügt der Gesuchsteller pro Monat über ein Einkommen von rund Fr. 2'100.-. Gemäss dem Kontobeleg von H. verfügte der Gesuchsteller sodann per 31. August 2011 über ein Vermögen von rund Fr. 4'400.- (act. 6/4), wobei es sich hierbei seinen Angaben zufolge um die ungleich über das Jahr ausbe- zahlte Leibrente handle, welche er auf seinem ...-Konto aufbewahre (act. 5). Zwar ist einer gesuchstellenden Person grundsätzlich zumutbar, bereits bei einem Vermögen von wenigen tausend Franken die relativ geringen Kosten eines Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten
einer Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Vorliegend beträgt das monat- liche Einkommen des Gesuchstellers jedoch nur ca. Fr. 2'100.- und reicht damit gerade aus, um seinen Grundbedarf und die Mietkosten von Fr. 941.- pro Monat zu decken (act. 2/2), nicht aber die weiteren Lebenshaltungskos- ten. Überdies handelt es sich beim Vermögen zumindest teilweise um die unregelmässig bezahlten Leibrenten und nicht um zusätzliche Vermögens- werte. Bei diesen finanziellen Verhältnissen erscheint es nicht angemessen, den Gesuchsteller anzuhalten, die Kosten des Schlichtungsverfahrens mit seinem Vermögen zu begleichen. Weiter vermag auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller einen potentiellen erbrechtlichen Anspruch am vorliegen- den streitigen Nachlass hat, an der Prozessarmut nichts zu ändern, da er je- denfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen kann (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit des Ge- suchstellers auszugehen. 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Die rechtshängig gemachte Erbteilungsklage kann aus heutiger Perspektive zumindest in Bezug auf die Erblasserin B._____ nicht als aussichtslos be- zeichnet werden. Gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. September 2008, EL080007, handelt es sich beim Gesuchsteller um ei- nen gesetzlichen Erben der Erblasserin B._____ (act. 6/1), welcher gestützt auf Art. 604 des Zivilgesetzbuches zur Erbteilungsklage legitimiert ist. 2.7. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt X._____ be-
treffend oberwähnte Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, allerdings unter der Bedingung, dass er die beiliegende Abtre- tungserklärung fristgemäss unterzeichnet. 2.8. Der Gesuchsteller ersucht für das Schlichtungsverfahren sodann um die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechts- anwalt Dr. Z._____ (act. 1). Wie dargelegt, müssen ganz besondere Um- stände vorliegen, damit sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes im Schlichtungsverfahren rechtfertigt. Solche sind vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise beste- hen, es handle sich um einen besonders komplexen Erbteilungsfall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der Gesuchsteller selbst bezeichnet den Erbteilungsprozess zwar als komplex, unterlässt je- doch diesbezügliche Konkretisierungen. Selbst die Tatsache, dass die Ge- genpartei offenbar anwaltlich vertreten ist (act. 1), vermag daran nichts zu ändern, da das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung findet. Das Ge- such um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde X._____.
3.2. Wie gesehen (Ziff. 2.4.) verbietet es der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozess- armut zu berücksichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass der Gesuchstel- ler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage zu er- teilen, wonach er beiliegende Abtretungserklärung (act. 7) zu unterzeichnen habe, mit welcher er den künftigen Prozessgewinn im Umfang der ihm ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde X._____ abtritt. Aller- dings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusam- men mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat, weshalb die Gemeinde X._____ die Kosten des Schlichtungs- verfahren ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn der Gesuchsteller das Schlichtungsgesuch zurückziehen, wenn das Verfahren wegen Säumnis des Gesuchstellers abgeschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielen würden. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter Vorbehalt, wonach der Gesuchsteller die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet – durch die Gemeinde X._____ zu tra- gen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-
stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt X._____ betreffend Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt unter der Voraussetzung, dass er beiliegende Abtretungser- klärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt X._____ einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin. 2. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt die Gemeinde X._____. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (unter Beilage einer Abtretungserklärung und gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt X._____ (unter Beilage einer Abtretungserklärung und gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, die Beklagte 1 C., ... (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, den Beklagten 2 D., ... (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, die Beklagte 3 E._____, ... (gegen Empfangsschein)
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: