Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110102-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein undatiertes Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Schadenersatz- klage gegen die Krankenkasse C._____ (Urk. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 (Datum Poststempel: 29. August 2011) stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren (Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller führte aus, er erhalte eine Rente in der Höhe von monat- lich Fr. 1'333.-. Alleine schon sein Anteil an der Miete betrage Fr. 1'100.- pro Mo- nat (Urk. 2 S. 6). Er habe keine Schulden und kein Vermögen (Urk. 2 S. 7 f.). Kei- ne Angaben machte der Gesuchsteller zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau, da dies niemanden etwas angehe (Urk. 2 S. 6). Belege zu seinen finan- ziellen Verhältnissen reichte der Gesuchsteller keine ins Recht. 2.6. Aufgrund dieser dürftigen und unbelegten Angaben ist es dem Oberge- richtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Im Übrigen erscheint das Begehren in der Hauptsache - wie nachfol- gend zu zeigen sein wird - ohnehin als aussichtslos.
2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der nur sehr schwer zu entziffernden Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ lässt sich entnehmen, dass er in der Sache selbst Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30 Millionen von der Krankenkasse C._____ verlangt (Urk. 1 S. 2). Im Weiteren ergibt sich aus dieser Eingabe, dass über den Gesuchsteller bzw. die von ihm betriebene Einzelfirma der Konkurs eröffnet wur- de (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsteller wirft der Krankenkasse C._____ vor, dass ihr Kundendienst nicht korrekt sei, dass sie ihre Kunden menschenunwürdig behand- le (Urk. 1 S. 1) und dass sie generell die Kommunikation verweigert habe (Urk. 1 S. 2). Er verlangt nun von der Krankenkasse C._____ Ersatz für den aufgrund des ungerechtfertigten Konkurses entgangenen Gewinn der letzten 20 Jahre in der Höhe von Fr. 1.5 Millionen pro Jahr (Urk. 1 S. 1 und 2). 2.9. Wie dargelegt macht der Gesuchsteller gegenüber der Krankenkasse C._____ einen Anspruch auf Schadenersatz geltend. Er unterlässt es jedoch nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb bzw. inwiefern ihm aufgrund eines Verhal- tens der Krankenkasse C._____ ein Schaden entstanden sein soll. Die gegenüber der Krankenkasse C._____ erhobenen Vorwürfe (nicht korrekter Kundendienst, menschenunwürdige Behandlung der Kunden, generelle Kommunikationsverwei- gerung) sind weder ausreichend belegt noch erscheinen sie als geeignet, einen
Schadenersatzanspruch für entgangenen Gewinn zu begründen. Sodann geht aus der Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ nicht hervor, weshalb der über den Gesuchsteller eröffnete Konkurs nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Und schliesslich unterlässt es der Gesuchsteller darzulegen, wie er den von ihm geltend gemachten entgangenen Gewinn von Fr. 1.5 Millionen pro Jahr berechnete. Belege hierzu wurden keine ins Recht gelegt. Gestützt auf die Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen sehr wenig wahrscheinlich, und es muss - selbst unter den für das Schlichtungsverfah- ren geltenden Gesichtspunkten - davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt B._____ eingereichten Zivilklage um ein Prozessbe- gehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzu- weisen. 2.10. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor dem zuständigen Gericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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