Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110100-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 18. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. August 2011 liess die Gesuchstellerin beim Oberge- richtspräsidenten den Antrag stellen, sie sei von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen sowie von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). 1.2. Am 25. August 2011 liess die Gesuchstellerin beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen ihren Vater C._____ betreffend Unterhalt einreichen (Urk. 4/1). 1.3. Am 22. September 2011 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem hiesigen Gericht mit, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Sep- tember 2011 eine Einigung habe erzielt werden können und reichte die entspre- chende Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ ins Recht (Urk. 5 und 6). Mit Schreiben vom 30. September 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin das hiesige Gericht, in der Zeit vom 8. bis 22. Oktober 2011 auf- grund dessen Ferien- bzw. Landesabwesenheit keine fristauslösenden Zustellun- gen vorzunehmen (Urk. 7). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.
3.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, dass sie über ein eigenes Ein- kommen aus Taggeldern der Invalidenversicherung von derzeit monatlich rund Fr. 985.– netto verfüge (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/7-8). Diesem Einkommen stehe ein monatlicher Bedarf von insgesamt Fr. 1'592.– gegenüber, bestehend aus dem Grundbetrag, Anteil Wohnkosten, Krankenkassenprämie, Telefonkosten, Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung, Fahrtkosten (öff. Verkehr), Selbstbehalt Krankenkasse und Steuern, woraus ein Fehlbetrag von rund Fr. 710.– resultiere (Urk. 1 S. 4). Da die Gesuchstellerin auch kein Vermögen besitze, habe sie als bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten (Urk. 1 S. 5). Gemäss der Existenzminimumsberechnung im Gesuch steht den monatlichen Einkünften der Mutter der Gesuchstellerin von total Fr. 3'650.– (netto, exkl. Kin- derzulagen) ein monatlicher Notbedarf für die Mutter, die Gesuchstellerin und den Sohn D._____ von Fr. 5'360.05 gegenüber, was nach Abzug der Einkommen der Mutter und der Gesuchstellerin einen Fehlbetrag von Fr. 725.– ergibt (vgl. auch Urk. 4/5-22). Die Mutter der Gesuchstellerin kann somit aufgrund allfälliger fami- lienrechtlicher Unterhaltspflichten nicht zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses angehalten werden. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu bejahen. 3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.7. Die rechtshängig gemachte Klage auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen ge- gen den Vater der Gesuchstellerin kann aus heutiger Perspektive nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. Es ist zudem vorzumerken, dass die Parteien an- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. September 2011 eine Einigung er- zielen konnten (vgl. Urk. 6). 3.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 3.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 3.10. Die Gesuchstellerin führte zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechts- beistandes aus, sie sei gerade erst 18 Jahre alt geworden und sei abgesehen von der etwas geringen Schulbildung nur schon wegen ihres jugendlichen Alters mit den sich im Prozess stellenden Rechts- und Sachfragen überfordert. Ausserdem richte sich ihr Anspruch gegen den eigenen Vater, den sie grundsätzlich sehr ger- ne habe und gegen den sie nur widerwillig vor Gericht ziehe. Auch angesichts dieses Loyalitätskonfliktes sei sie auf den Beistand eines unentgeltlichen Rechts- beistandes angewiesen (Urk. 1 S. 8).
3.11. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Prozessführung gegen die eigenen Eltern insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung darstellt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem inso- fern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand be- stellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätz- lich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzep- tion des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derar- tige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eigenen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachse- nen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die eigenen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Altersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Ju- gendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 18 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt gegen ih- ren Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorlie- gend sind somit die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung erfüllt, wes- halb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen
Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 5. Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X., ..., ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 - 2) trägt unter Vorbe- halt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 18. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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