Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110099-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 25. August 2011 fand zwischen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) und B._____ vor dem Friedensrichteramt X._____ eine Schlichtungsverhandlung statt betreffend Forderung. Gleichentags stellte das Friedensrichteramt X._____ dem Gesuchsteller die Klagebewilligung aus (Urk. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 29. August 2011 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 119). Gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Vorliegend kann jedoch offen blei- ben, ob Gründe für die ausnahmsweise rückwirkende Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gegeben sind, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - der Gesuchsteller nicht als mittellos betrachtet werden kann. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, sind die Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen, d.h. massgebend ist die wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung. Dabei sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermö- genssituation des Gesuchstellers zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichts- instanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. 2.6. Der Gesuchsteller führte aus, er arbeite bei der C._____ AG sowie bei der D._____ AG und sein monatliches Einkommen sei unregelmässig (Urk. 1). Den Lohnausweisen der D._____ AG und der C._____ AG ist zu entnehmen, dass er
im Jahr 2010 insgesamt einen Nettoverdienst von Fr. 60'865.- erzielte (Urk. 2/2 und Urk. 2/3). Dies ergibt monatliche Einkünfte von Fr. 5'072.-. Mangels anderer Angaben in seinem Gesuch ist davon auszugehen, dass er diesen Verdienst auch aktuell erzielen kann. Bezüglich seiner Auslagen machte der Gesuchsteller geltend, er bezahle monat- lich Kinderalimente in der Höhe von Fr. 1'760.- (Urk. 1), ohne dies jedoch zu be- legen. Im Weiteren führte er aus, er bezahle einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.- bis Fr. 1'100.- (Urk. 1). Dem eingereichten Mietvertrag ist zu entneh- men, dass die Miete total Fr. 932.60 pro Monat beträgt (Urk. 2/4), weshalb von diesem Betrag auszugehen ist. Gemäss Kreisschreiben steht dem Gesuchsteller sodann ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- zu (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, S. 2). Dies ergibt - unter Berücksichtigung der nicht belegten Kinderalimente - monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'892.60. Darin nicht enthalten sind die vom Gesuchsteller weder bezifferten noch belegten weiteren monatlichen Auslagen wie beispielsweise die Krankenkassenprämie. Bei einem Überschuss von Fr. 1'179.40 kann jedoch da- von ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller - selbst wenn vorliegend noch gewisse Bedarfspositionen unbekannt sind - die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.- innert nützlicher Frist bezahlen kann. 2.7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der Frage, ob das Begehren in der Hauptsache aussichtslos ist oder nicht, kann deshalb verzichtet werden. 2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt X._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 26. September 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: