Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110091-O/U
Mitwirkend: Der Vizepräsident Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 16. August 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. August 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm im Hinblick auf eine Unterhaltsklage gegen B., seinen leibli- chen Vater, die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO zu gewähren (act. 1). 1.2. Bereits mit Eingabe vom 22. Juli 2011 reichte der Gesuchsteller beim Frie- densrichteramt Z. Klage auf Unterhalt gegen B._____ ein. Auf diese wurde mit Verfügung vom 2. August 2011 mangels Zuständigkeit nicht ein- getreten (act. 3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
3.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Vorliegend hat der Gesuchsteller verschiedene, seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse betreffende Unterlagen ins Recht gereicht. Dabei macht er monat- liche Auslagen von Fr. 759.60 sowie Fr. 400.- pro Jahr für Militärersatz gel- tend und verweist sodann auf das Beiblatt betreffend Studien- und Lebens- haltungskosten für Studierende, in welchem die ungefähren Auslagen für Studierende aufgelistet sind und mit Fr. 1'685.- bis Fr. 1'804.- pro Monat be- ziffert werden (act. 1 S. 6, act. 2/2). Weiter führt der Gesuchsteller aus, er absolviere zurzeit das Studium der Umweltingenieurwissenschaften BSc an der ETH Zürich und könne daher nicht für seinen Lebensunterhalt aufkom- men. B._____ bezahle seit Juni 2010 keine Alimente mehr. Sein Einkommen betrage Fr. 0.- (act. 1 S. 4 und 6). Seine Vermögenswerte, bestehend aus Kontoguthaben bei der Bank ... und der ...bank, beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 10'507.- (act. 1 S. 7). Damit besitzt der Gesuchsteller Vermögen von mehreren tausend Franken, welches in die Prüfung der Mittellosigkeit mit- einzubeziehen ist. Es ist ihm - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs
auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) und trotz fehlenden Einkommens - zuzumuten, mit diesem Überschuss die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu bestreiten. Überdies wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege allfällige gesetzliche Unterhalts- pflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vorgehen (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbe- sondere zu prüfen wäre, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel insbesondere von seiner Mutter erhältlich machen könnte. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, diesbezügliche Dokumente zu den Akten zu reichen, eine nähere Prüfung drängt sich jedoch aufgrund der oberwähnten vorhandenen Vermögenswer- te nicht auf. Es ist damit festzuhalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Be- gehrens in der Hauptsache sowie - soweit der Gesuchsteller die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes überhaupt beantragen wollte - des- sen Notwendigkeit, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es indessen unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 16. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
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