Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110088-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 6. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. August 2011 lässt der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung resp. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ersuchen (Urk. 1 S. 1). 1.2. Der Gesuchsteller gedenkt, gegen die B._____ GmbH eine Klage aus Ar- beitsvertrag einleiten zu lassen. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller liess - unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Verfah- rens betreffend Klage aus Arbeitsvertrag - lediglich um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1 S. 3). Zu prüfen ist daher im Fol- genden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes gegeben sind. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes besteht dann, wenn die gesuchstellende Person im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn die gerichtliche Bestellung eines
rechtskundigen Vertreters für die gehörige Führung des Prozesses erforderlich ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendi- gen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Ein- kommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Zu berücksichtigen ist Vermö- gen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. ein Bankkonto oder Wert- papiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Le- bensunterhalt benötigt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 zu Art. 117). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.3. Gestützt auf das eingereichte Bedürftigkeitszeugnis des Gesuchstellers (Urk. 3/6) kann von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden. In der Sache selbst macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm seit seiner Krank- heit von der Beklagten kein Lohn mehr ausgerichtet worden sei. Der Gesuchstel- ler sei von der C._____ GmbH mit Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2009 ange- stellt worden. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass diese inzwischen in Konkurs gefallen sei. Sein Lohn sei ihm jedoch stets weiterbezahlt worden, nämlich von der B._____ GmbH, weshalb diese demnächst auf Lohnzahlung an den Gesuch- steller eingeklagt werden solle (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1).
2.4. Der Arbeitsvertrag soll mit einer C._____ GmbH abgeschlossen worden sein. Dem Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich ist zu ent- nehmen, dass die Firma zuletzt D._____ GmbH hiess und am 17. März 2011 in Konkurs fiel. Alleine aus dem Umstand, dass dem Gesuchsteller - wie er vorbrin- gen lässt - die Lohnzahlungen von der B._____ GmbH stets weiterbezahlt worden sein sollen, lässt sich noch keine vertragliche Beziehung herleiten. Alleine schon aus diesem Grund muss von der Aussichtslosigkeit des Begehrens ausgegangen werden. Ferner unterlässt es der Gesuchsteller, darzulegen, welche Leistungen für welche Monate eingeklagt werden sollen. 2.5. Gestützt auf die Akten erscheint somit ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei der ins Auge gefassten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren. Damit kann offen gelassen werden, ob die gerichtliche Bestellung eines rechtskundigen Vertreters für die gehörige Führung des Prozesses erforder- lich ist. 2.6. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgelt- lichen Rechtsbeistand ist damit abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch un- benommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirks- bzw. Arbeitsgericht er- neut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Gegenpartei in der Hauptsache, B. GmbH, ...strasse ..., ... E._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. Oktober 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
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