Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110087-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 8. September 2011
in Sachen
A._____ Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 6. Juli 2011 beim Friedensrichteramt Z._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Herausgabe der Buchhaltung gegen B., den ehemaligen Buch- halter der von der Gesuchstellerin betriebenen C.-Bar (Urk. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 stellte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch, es sei ihr für das Verfahren vor dem Friedensrich- teramt Z._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 2). 1.3. Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 16. August 2011 Frist ange- setzt zur Vervollständigung ihres Gesuches (Urk. 4). In der Folge gingen innert Frist mehrere Unterlagen ein (Urk. 6/1-5). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei Selbständigerwerbenden ist zur Ermittlung der Mittellosigkeit nicht das Einkommen massgebend, welches sie sich selber auszahlen. Vielmehr ist das Einkommen eines Selbständigerwerbenden aufgrund der Buchhaltung zu ermitteln (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 117). 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin reichte verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein, aus welchen sich Folgendes ergibt: Die Gesuchstellerin führt glaubhaft aus, über kein Vermögen zu verfügen und ho- he Schulden zu haben (vgl. Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 6/3), wobei sie Letzteres durch
einen Auszug aus dem Betreibungsregister (Urk. 3/6) und einen Auszug aus dem Verlustscheinregister (Urk. 3/7) belegt. Im Weiteren macht die Gesuchstellerin einen monatlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'591.35 geltend (Urk. 6/5 S. 1). Dabei ging die Gesuchstellerin von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 500.- aus. Gemäss Kreisschreiben der Verwal- tungskommission betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 steht ihr jedoch ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.- zu. Für die Miete macht die Gesuchstellerin einen Betrag von monatlich Fr. 1'634.- geltend (Urk. 2 und Urk. 6/5 S. 1), belegt ist jedoch le- diglich ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'538.- (Urk. 6/5 S. 2), weshalb von letzt- genanntem Betrag auszugehen ist. Beim ausgewiesenen Betrag für die Kranken- kasse von Fr. 307.35 sind Fr. 10.- Mahnspesen abzuziehen (vgl. Urk. 6/5 S. 3). Die geltend gemachten Fr. 150.- für Telefon schliesslich wurden nicht belegt und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es ist somit von monatlichen Ausla- gen in der Höhe von Fr. 3'035.35 auszugehen. Die Gesuchstellerin ist selbständig erwerbend und führt aus, dass sie sich einen Lohn von monatlich brutto Fr. 2'500.- auszahle (Urk. 2). Dies wird von ihrer Buch- halterin schriftlich bestätigt (Urk. 1). Wie bereits ausgeführt ist das Einkommen ei- nes Selbständigerwerbenden jedoch aufgrund der Buchhaltung zu ermitteln. Den eingereichten Buchhaltungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Gesuchstelle- rin in den Monaten Dezember 2010 bis und mit Juni 2011 aus dem Betrieb der C.-Bar einen Gewinn von total Fr. 2'927.- erwirtschaftete (Urk. 6/2). Dies ergibt einen durchschnittlichen Gewinn von Fr. 418.15 pro Monat. Die Gesuchstel- lerin macht hierzu geltend, dieser Gewinn sei nicht zu berücksichtigen, da er pri- mär zur Sicherstellung der Miete für die C.-Bar diene und ansonsten damit monatliche Ratenzahlungen an Gläubiger entrichtet würden (Urk. 6/1 S. 1). Es kann vorliegend offen bleiben, ob dieser Gewinn zum monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'500.- hinzuzurechnen ist oder nicht, da selbst bei einer Hinzurechnung das erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den monatlichen Bedarf von Fr. 3'035.35 zu decken. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss Angaben der Gesuchstellerin
bei ihrem Lohn von Fr. 2'500.- um den Bruttolohn handelt (vgl. Urk. 2) und davon noch allfällige Sozialbeiträge abzuziehen wären. Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend glaubhaft gemacht bzw. belegt. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage gegen den ehemaligen Buchhalter der C.-Bar betreffend Herausgabe der Buchhaltung kann aus heutiger Perspek- tive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Z. betreffend Klage auf Herausgabe der Buchhaltung die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzuge- ben, da es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass sie über einen Rechtsbei- stand verfügt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen
Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde Z.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde Z. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Z._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde Z.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Z. − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je gegen Empfangsschein.
Zürich, 8. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: