Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110084-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 14. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Frie- densrichteramt B._____ gegen seine Mutter C._____ (nachfolgend: Gegenpartei) eine Unterhaltsklage ein (vgl. Urk. 2/B6). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung einreichen und um die Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Der 14 Jahre alte Gesuchsteller verfügt gemäss den glaubhaften Ausfüh- rungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über Vermögen (Urk. 1 S. 4). Die Klage in der Hauptsache auf Zahlung von Unterhalt richtet sich gegen die Mutter des Gesuchstellers. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich sei- ne Mutter bisher geweigert habe, Auskunft über ihre finanziellen Fähigkeiten und Möglichkeiten zu erteilen (Urk. 1 S. 4). Aus der Unerhältlichkeit der Belege über die finanziellen Verhältnisse der Mutter darf dem Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren kein Nachteil erwachsen. Zudem ist in der Hauptsache die Unterhalts- pflicht der Mutter bzw. deren Umfang strittig und es erscheint deshalb nahelie- gend, dass von der Mutter des Gesuchstellers - zumindest zur Zeit - kein Pro- zesskostenvorschuss erhältlich zu machen ist. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel-
len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen die Mutter des Gesuch- stellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist der Vertreter des Gesuchstellers jedoch noch da- rauf hinzuweisen, dass ein urteilsfähiger Unmündiger nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Klage auf Unterhalt im Sinne von Art. 279 ZGB einlei- ten kann (Art. 19 Abs. 1 ZGB, Art. 304 Abs. 3 und Art. 305 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 410 ZGB; vgl. auch Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 7 zu Art. 279). Haben die Eltern - bzw. wie im vorliegenden Fall die Mut- ter des Gesuchstellers - Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so fin- den nach Art. 306 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen über die Vertretungsbeistand- schaft Anwendung. Ob die zuständige Vormundschaftsbehörde bereits einge- schaltet wurde bzw. ob dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem gegen seine Mutter angestrengten Unterhaltsprozess ein Beistand bestellt wurde, lässt sich den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit entnehmen. Allenfalls wäre dies noch in die Wege zu leiten. 2.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und es ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betref- fend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 2.10. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - aus- nahmsweise - erfüllt. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen Jugendlichen von 14 Jahren, welcher zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Unterhalt ge- gen seine Mutter offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Der rechtshängig gemachte Prozess ist zudem von finanziell erheblicher Bedeu- tung für den Gesuchsteller. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass die Mutter des Gesuchstellers ebenfalls anwaltlich vertreten ist, womit auch unter dem Gebot der Waffengleichheit eine entsprechende Vertretung des Gesuchstellers ange- zeigt erscheint (vgl. auch BGE 131 I 350 E. 3.1.). Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt D.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt D. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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