Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110078-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 26. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Verwandtenunterstützung gegen ihre Schwestern C._____ und D._____ (nachfolgend: Gegenpartei). Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsver- beiständung, zu gewähren (Urk. 2). 1.2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 leitete der Friedensrichter der Gemeinde B._____ das Gesuch an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. Zudem ist die Klage der Gesuchstellerin gegen ihre Schwestern auf Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB als aussichtslos zu be- zeichnen, da Geschwister nicht unterstützungspflichtig sind (vgl. Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 ZGB; Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 328/329). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes abzuweisen. 3.6. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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