Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110077-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 26. Juli 2011
in Sachen
1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 und 2) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihnen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt C._____ die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (Urk. 1 S. 3). 1.2. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen die D._____ GmbH (nachfolgend: Gegenpartei), mit welcher verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einer Buffeteinrichtung geltend gemacht werden (Urk. 2/6 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
schluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 nicht verändert (Urk. 2/6 S. 4). 3.5. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 erging ohne Begründung, weshalb sich daraus nichts zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller 1 und 2 entnehmen lässt (Urk. 2/3). Mit dem blossen Antrag, es seien die Akten CG100057 des Bezirksgerichtes Bülach zur Prüfung der Bedürf- tigkeit beizuziehen, ist der Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Zudem ist, da das Urteil und der Beschluss vom 17. November 2010 am 15. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, nicht damit zu rechnen, dass sich die seinerzeit ein- gereichten Unterlagen noch bei den Akten befinden. Eingereichte Beilagen wer- den in aller Regel nach Eintritt der Rechtskraft an die Parteien retourniert. Und schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die seinerzeit einge- reichten Beilagen nicht an die Parteien zurückgeschickt wurden und die Akten CG100057 im vorliegenden Verfahren beigezogen würden, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dennoch nicht erfüllt wären. Wie bereits ausgeführt sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Aus den Akten des Bezirksgerichtes Bülach würden sich jedoch lediglich die finanziel- len Verhältnisse vor dem 17. November 2010 ergeben. Der blosse Hinweis, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 seither nicht geändert haben, genügt nicht. Vielmehr hätten die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 durch Einreichung entsprechender Belege dargelegt wer- den müssen. 3.6. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Den Gesuchstellern 1 und 2 ist es jedoch unbenommen, bei einem allfäl- ligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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