Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110073-O/U01
Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident, lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 lässt der Gesuchsteller beim Obergerichtsprä- sidenten den Antrag stellen, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1). 1.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte zudem das Begehren an das Friedensrichteramt B._____ vom 1. Juli 2011 (Urk. 2/1) sowie einen Entwurf der an das Bezirksgericht Bülach einzureichenden Klage vom 27. Juni 2011 (Urk. 2/2) ins Recht. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Der Gesuchsteller liess in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein- zig den Entscheid der Sozialkommission C._____ vom 20. Juni 2011 ins Recht legen (Urk. 2/3). Daraus geht hervor, dass er von der öffentlichen Sozialhilfe der Gemeinde C._____ unterstützt wird. Dem eingereichten Entscheid der Sozial- kommission ist ferner zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zur Zeit keiner Arbeit nachgeht und er über kein Vermögen verfügt, welches den Vermögensfreibetrag gemäss § 11 Abs. 4 des Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau übersteigt. Gemäss vorgenannter Verordnungsbestimmung beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 1'500.–, maximal aber Fr. 4'500.– pro Unter- stützungseinheit. Vermögensbeträge in diesem Umfange würden bereits ausrei- chen, um die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens zu be- zahlen. Der Gesuchsteller unterliess es, dem hiesigen Gericht weitere, seine fi- nanziellen Verhältnisse betreffenden Unterlagen einzureichen. Dass der Gesuch- steller über kein Vermögen verfügt, wurde nicht belegt. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Sozialbehörde unterstützt wird, vermag für sich allein des- sen Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich zu begründen. 3.6. Der Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.8. Auch diesbezüglich lässt der Gesuchsteller ungenügende Ausführungen machen. So soll Grundlage für die Forderung ein Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 21. September 2009 sein. Dieses Urteil liegt dem hiesigen Gericht jedoch nicht vor. Ferner hat offenbar ein Rechtsöffnungsverfahren stattge- funden, wobei der Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls nicht vorliegt. Der Gesuch- steller verweist in diesem Zusammenhang zwar auf einen Bundesgerichtsent- scheid, doch handelt es sich beim erwähnten BGE 135 III 305 offensichtlich um ein falsches Zitat. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. 3.9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Dem Ge- suchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 11. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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