Legal aid denied for lack of proof and prospects

VO110073Obergericht11.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant requested legal aid and appointment of counsel for a conciliation proceeding. The Obergericht held that he had not sufficiently documented his financial situation, so indigence was not proven. It also found that it could not assess the merits because key prior decisions and supporting documents were missing. The request for legal aid and for appointment of counsel was therefore denied. The proceeding itself was declared free of charge, and the applicant was informed that he could request legal aid again before the district court if proceedings continued there.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 2, 5 and 6 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege for conciliation proceedings. The applicant must fully allege and document his financial circumstances; if the court cannot assess indigence because the duty of cooperation is not fulfilled, legal aid must be refused. In conciliation proceedings, the requirements are strict, since costs are limited and counsel is only necessary in special circumstances. If the applicant withholds decisive documents, the court may also be unable to assess the non-frivolousness requirement. The legal-aid procedure is cost-free.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110073-O/U01

Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident, lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 11. August 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 lässt der Gesuchsteller beim Obergerichtsprä- sidenten den Antrag stellen, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1). 1.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte zudem das Begehren an das Friedensrichteramt B._____ vom 1. Juli 2011 (Urk. 2/1) sowie einen Entwurf der an das Bezirksgericht Bülach einzureichenden Klage vom 27. Juni 2011 (Urk. 2/2) ins Recht. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

  1. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem rela- tiv geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-

tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Der Gesuchsteller liess in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein- zig den Entscheid der Sozialkommission C._____ vom 20. Juni 2011 ins Recht legen (Urk. 2/3). Daraus geht hervor, dass er von der öffentlichen Sozialhilfe der Gemeinde C._____ unterstützt wird. Dem eingereichten Entscheid der Sozial- kommission ist ferner zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zur Zeit keiner Arbeit nachgeht und er über kein Vermögen verfügt, welches den Vermögensfreibetrag gemäss § 11 Abs. 4 des Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau übersteigt. Gemäss vorgenannter Verordnungsbestimmung beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 1'500.–, maximal aber Fr. 4'500.– pro Unter- stützungseinheit. Vermögensbeträge in diesem Umfange würden bereits ausrei- chen, um die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens zu be- zahlen. Der Gesuchsteller unterliess es, dem hiesigen Gericht weitere, seine fi- nanziellen Verhältnisse betreffenden Unterlagen einzureichen. Dass der Gesuch- steller über kein Vermögen verfügt, wurde nicht belegt. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Sozialbehörde unterstützt wird, vermag für sich allein des- sen Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich zu begründen. 3.6. Der Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.8. Auch diesbezüglich lässt der Gesuchsteller ungenügende Ausführungen machen. So soll Grundlage für die Forderung ein Urteil des Obergerichts des

Kantons Aargau vom 21. September 2009 sein. Dieses Urteil liegt dem hiesigen Gericht jedoch nicht vor. Ferner hat offenbar ein Rechtsöffnungsverfahren stattge- funden, wobei der Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls nicht vorliegt. Der Gesuch- steller verweist in diesem Zusammenhang zwar auf einen Bundesgerichtsent- scheid, doch handelt es sich beim erwähnten BGE 135 III 305 offensichtlich um ein falsches Zitat. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. 3.9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Dem Ge- suchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B. je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 11. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigenceduty to cooperateconciliation proceedingsprospects of successappointed counselsummary proceedingscost-free procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant qualified for legal aid in the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

The application failed because the applicant did not sufficiently substantiate his financial situation, so indigence could not be established.

Extrahierte Begründung

Under Art. 119(2) ZPO the applicant bears a full duty to cooperate by presenting all relevant income and assets. Social welfare support alone does not prove indigence, and the submitted materials did not show that no usable assets existed.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed lawyer should be provided for the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

No appointed lawyer was ordered because the request for legal aid itself was rejected and the conditions were not shown.

Extrahierte Begründung

For conciliation proceedings, appointment of counsel requires special circumstances and the applicant had not met the threshold conditions for legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether the claim appeared non-frivolous

Extrahierter Entscheid

The court could not verify the chances of success because the applicant failed to submit the prior decisions and relevant documents on which the claim depended.

Extrahierte Begründung

Without the cited appellate judgment and the alleged debt-enforcement decision, the court could not assess whether the claim was obviously hopeless or sufficiently promising.

Kernrechtsfrage

Costs of the legal-aid proceeding

Extrahierter Entscheid

The proceeding was free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119(6) ZPO makes the legal-aid procedure cost-free.

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