Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110071-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 26. August 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz durch ihre Rechtsvertreterin eine Forderungsklage gegen die C._____ GmbH einreichen und um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ersuchen (act. 2). 1.2. Am 5. Juli 2011 überwies die Schlichtungsbehörde dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich die Eingabe vom 20. Juni 2011 zur Be- handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes besteht dann, wenn die gesuchstellende Person im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos er- scheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn die gerichtliche Bestellung eines rechtskundigen Vertreters für die gehörige Führung des Prozesses erforder- lich ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind zu be- rücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich-
tungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint (dritte Voraussetzung), bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Inte- ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 3.4. Die Gesuchstellerin ist Mutter eines vierjährigen Sohnes (act. 2 S. 2). Sie macht geltend, sie verfüge zurzeit über kein festes Einkommen (act. 2 S. 5). Hierzu reichte sie eine Aussteuerungsmeldung der Arbeitslosenkasse D._____ ins Recht, wonach sie am 26. April 2011 letztmals Taggelder erhielt (act. 4/1). Weiter führte die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 20. Juni 2011 jedoch aus, im letzten Monat habe sie gegen Bezahlung als Aushilfe in einem Restaurant gearbeitet. Wie hoch dabei der (noch ausstehende) Lohn war, lässt die Gesuchstellerin offen. Insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zudem verfügt sie eigenen Angaben zufolge über ein Vermögen von rund Fr. 3'000.- (act. 2 S. 5). Unter diesen Umständen er- scheint fraglich, ob das Erfordernis der Mittellosigkeit zu bejahen ist, zumal von den Parteien im Schlichtungsverfahren nach ständiger Praxis verlangt werden kann, dass selbst ein relativ geringer Vermögensbetrag zur Beglei- chung der anfallenden Kosten verwendet wird. Eine abschliessende Beurtei- lung dieser Frage drängt sich jedoch nicht auf, da - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - es auch am weiteren Erfordernis der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der Gesuch- stellerin fehlt, weshalb das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Sollten sich die geltend gemachten Übergriffe bestätigen, so handelt es sich bei ihnen zwar um erhebliche Eingriffe in die sexuelle Integrität und damit um Persönlichkeitsverletzungen. Wie dargelegt, müssen jedoch ganz be- sondere Umstände vorliegen, damit sich die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren rechtfertigt. Solche sind
vorliegend zu verneinen, zumal es sich nicht um einen besonders komple- xen Fall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht han- delt. Dies wird auch von der Gesuchstellerin selber nicht geltend gemacht. Selbst die Tatsache, dass die Gegenpartei offenbar anwaltlich vertreten ist, vermag daran nichts zu ändern, da das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwen- dung findet. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit abzuweisen. Es ist der Ge- suchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zustän- digen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkei- ten nach dem Gleichstellungsgesetz (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, ... (gegen Emp- fangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 26. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
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