Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110069-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 11. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Beistand B._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin), die Tochter von D., beim Friedensrichteramt C. durch ihren Beistand eine Unterhaltsklage gegen den Vater E._____ einreichen und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (act. 2). 1.2. Am 1. Juli 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kan- tons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitete Verfahren betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 3.4. Die weniger als ein Jahr alte Gesuchstellerin verfügt gemäss den glaubhaf- ten Ausführungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen (act. 1). Die Kindsmutter ist eigenen Angaben zufolge nicht be- rufstätig und wird zurzeit von ihrer Mutter und dem RAV unterstützt (act. 2/1 S. 3). Die schlechten finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter werden im Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 9. Juni 2011 insofern bestätigt, als darin festgehalten wird, die Mutter sei dringend auf Kinderalimente an- gewiesen und sei deshalb gezwungen, eine Unterhaltsklage einzureichen (act. 4). Obwohl seitens der Gesuchstellerin davon abgesehen wurde, die fi- nanziellen Verhältnisse der Kindsmutter im Detail zu belegen, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter nicht angehalten werden kann, aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhalts- pflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mit- tellosigkeit ist damit gegeben. 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.6. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater der Gesuch- stellerin kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Vater die Vaterschaft am 7. November 2010 anerkannt hat (act. 4). 3.7. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ be-
treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 3.8. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde C._____ hat B._____ mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ausdrücklich zum Beistand der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unter- haltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Prozessvollmacht mit Substitutions- recht erteilt wurde (act. 4). Damit ist die rechtskundige Vertretung gewährt. 4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 5.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen E._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Vertretung der Gesuchstellerin, an das Frie- densrichteramt C. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, ..., je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 11. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
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