Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110066-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 6. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend die Abänderung des mit Unterhaltsvertrag vom 27./28. Februar 2006 zugunsten ihrer Tochter C._____ vereinbarten Kin- derunterhalts einreichen (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das erwähnte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Gemäss den ins Recht gereichten Unterlagen liegt der Bruttolohn der Ge- suchstellerin und Kindsmutter bei monatlich Fr. 830.- zuzüglich Spesen und Zulagen. Insgesamt beträgt das durchschnittliche Erwerbseinkommen rund Fr. 1'200.- pro Monat (act. 3/4-3/6). Vermögen besitzt die Gesuchstellerin ei- genen Angaben zufolge keines (act. 1 S. 2). Gemäss der aktenkundigen Ab- rechnung der D._____ AG schuldete sie dieser sodann per 17. Mai 2011 ei- nen Betrag von Fr. 981.60 (act. 3/7). Aufgrund des geringen Erwerbsein- kommens und des fehlenden Vermögens ist die Bedürftigkeit der Gesuch- stellerin ausgewiesen und das Erfordernis der Mittellosigkeit gegeben. 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 3.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, der gemäss Unterhaltsvertrag vom 27./28. Februar 2006 seitens des Kindsvaters geschuldete monatliche Be- trag von Fr. 100.- sei den Umständen entsprechend nicht mehr angemes- sen, da dieser heute über ein höheres Einkommen verfüge (act. 3/2 S. 2). Die Gesuchstellerin unterlässt es jedoch, ihre Behauptung, dass der Kinds- vater heute mehr verdiene als im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zu be- legen, mithin die notwendige erhebliche Änderung der finanziellen Verhält-
nisse des Kindsvaters ausreichend zu dokumentieren bzw. zumindest glaubhaft darzulegen. Dem Unterhaltsvertrag kann einzig entnommen wer- den, dass sich der vermögenslose Kindsvater dannzumal im Massnahmen- vollzug befand und beabsichtigte, im September 2006 mit einer vierjährigen Lehre zu beginnen (act. 3/1). Ob er diese Lehre in der Zwischenzeit tatsäch- lich abgeschlossen hat, ist unklar. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, ob sich der Kindsvater auch heute noch im Massnahmenvollzug befindet oder ob er in Freiheit ist und einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Es fehlt damit an ausreichend belegten Hinweisen auf eine erhebliche finanziel- le Veränderung der Verhältnisse; gestützt auf die vorhandenen Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei mit den notwendigen fi- nanziellen Mitteln unter diesen Umständen, d.h. bei fehlender Kenntnis über die konkrete finanzielle Situation des Kindsvaters, nicht zu einem Prozess entschliessen würde. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit kann damit nicht als erfüllt erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen ist. Der Gesuchstellerin ist es indes unbe- nommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die un- entgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- licher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachtei l droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, E., ... B. (gegen Emp- fangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
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