Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110064-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 27. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 1). Aus den eingereichten Akten ergab sich zwar, dass der Gesuchsteller am 21. Juni 2011 beim Friedensrichteramt B._____ je eine Zi- vilklage gegen die C._____ GmbH und gegen die D._____ GmbH in der Höhe von Fr. 7'972.15 resp. Fr. 19'461.20 eingereicht hat (Urk. 2/2 und 2/3). Da die ein- gereichten Akten indessen keinerlei Ausführungen zum Streitgegenstand enthiel- ten, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 4. Juli 2011 aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im betreffenden Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ eingereichten Un- terlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen er- möglichen, zukommen zu lassen, und mit den einzureichenden Unterlagen nach- vollziehbar darzulegen, was seine Rechtsbegehren vor dem Friedensrichteramt B._____ sind (Urk. 3). 1.2. In der Folge reichte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten fristge- recht ein Schreiben sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 4 und 5/1-4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei-
terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.
3.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Der Gesuchsteller wird gemäss einem eingereichten Schreiben des Quar- tierteams E._____ vom 25. Mai 2011 für seine Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt F._____ unterstützt (Urk. 2/1). Dem eingereichten Formular betreffend Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung ist zu entnehmen, dass der Gesuchstel- ler weder über Vermögen noch über ein Einkommen verfügt (Urk. 1). Der Ge- suchsteller macht in seinem Schreiben vom 8. Juli 2011 geltend, dass die Sozial- behörde die Sozialleistungen gekürzt und dem Gesuchsteller fortan einen um 15 % reduzierten Sozialhilfesatz auszahlen soll, wogegen sich der Gesuchsteller nun offenbar zu Wehr setzen möchte (vgl. Urk. 4 und 5/3). Der Grund für diese Reduktion ist dem hiesigen Gericht nicht bekannt. Es erscheint unter diesen Um- ständen jedoch fraglich, ob das Erfordernis der Mittellosigkeit zu bejahen ist. Die Frage kann indes letztlich offen gelassen werden, da das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege aus anderen Gründen abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zei- gen sein wird. 3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117). 3.7. Bei den rechtshängig gemachten Klagen betreffend Forderung gegen die D._____ GmbH in der Höhe von Fr. 19'461.20 sowie gegen die C._____ GmbH in der Höhe von Fr. 7'972.15 handelt es sich gemäss den ins Recht gelegten Schreiben um geltend gemachte Schäden, die dem Gesuchsteller angeblich im Rahmen von Umzügen entstanden sein sollen. Es fehlen in den eingereichten Un- terlagen indes konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Schadenszufügung sei- tens der beiden eingeklagten Firmen im dargelegten Umfange. Die Vorwürfe sind nicht ausreichend belegt. Mit den eingereichten Schreiben an die jeweiligen Be- klagten wurde weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass dem Gesuchstel- ler die genannten Schäden tatsächlich entstanden, noch dass diese von den je eingeklagten Firmen hervorgerufen worden sind. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen we- nig wahrscheinlich, und es muss – auch in Anbetracht der teilweise mit dem Neu- anschaffungspreis veranschlagten Schadensposten – davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei den rechtshängig gemachten Zivilklagen um Rechtsbegeh- ren handelt, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. 3.8. Ferner macht der Gesuchsteller geltend, er beabsichtige, eine Klage gegen die G._____ AG einzuleiten, wobei er in diesem Zusammenhang ebenfalls um Bestellung eines (wohl) unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht (vgl. Urk. 4). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass am 6. Juli 2011 beim Miet- gericht F._____ eine Hauptverhandlung in Sachen G._____ AG gegen die Ehe- frau des Gesuchstellers stattgefunden hat (Urk. 5/2). Sollte der Gesuchsteller, wie in seinem Gesuch vorgebracht, eine Klage gegen die G._____ AG einreichen wol- len, so wäre der Gesuchsteller Kläger in einem eine Mietsache betreffenden Ver- fahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos, wes-
halb kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist deshalb nicht einzutreten. Soweit er für das Mietschlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt, so muss dieses aus folgendem Grund abgewiesen werden: Der Ge- suchsteller führt aus, er werde eine Klage gegen die G._____ AG einreichen, da diese eine Lohnpfändung bei seiner Frau durchgeführt und gleichzeitig das Miet- zins-Depot aufgelöst habe. Dem Gesuchsteller wird es allerdings - sollte er in ei- genem Namen für die Anliegen seiner Frau klagen - an der Prozesslegitimation fehlen. Die ins Auge gefasste (wohl negative Feststellungs-)Klage ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen. 3.9. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung in einem Prozess gegen die Sozialbehörden, wobei der Gesuchstellers dem hie- sigen Gericht eine Kopie eines beim Bezirksrat eingereichten Rekurses zu den Akten reichte. Das rechtshängig gemachte Rekursverfahren beim Bezirksrat F._____ ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren, weshalb der Obergerichtspräsi- dent für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig ist. Auf das vorliegende Begehren ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 27. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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