Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110063-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte bei der Schlichtungsbehörde B._____ ein Schlichtungsgesuch ein gegen seine ehemalige Vermieterin C._____ (nachfolgend: Gegenpartei) betreffend Forderung. Die Schlichtungsverhandlung ist angesetzt auf Donnerstag, 7. Juli 2011 (Urk. 3/4). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 stellte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen In- stanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisa- tionsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident
im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Sind diese beiden Voraussetzungen zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, sind die Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, d.h., massge- bend ist die wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung. Dabei sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögenssi- tuation des Gesuchtellers zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179; BGE 118 Ia Re- geste). 3.5. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab der Ge- suchsteller vorliegend im zu den Akten gereichten Antragsformular "Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" an, er erhalte IV-Beiträge in der Höhe von (monatlich) Fr. 1'952.- sowie Zusatzleistungen in der Höhe von (monat- lich) Fr. 1'379.- bzw. Fr. 1'859.- seit 1. April 2011, verfüge ansonsten über kein Einkommen und habe Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 3'000.- (act. 2). Zudem legte er einen Steuerausweis des Jahres 2009 ins Recht, worin für das betreffen- de Jahr ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 0.- und ein satzbestimmendes Vermögen von ebenfalls Fr. 0.- angegeben ist (act. 3/1). Im Weiteren reichte er eine Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 18. Dezember 2010 sowie eine Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15. April 2010 ein (Urk. 3/2-3). Hinsichtlich seiner Verpflichtungen be- zifferte der Gesuchsteller in besagtem Antragsformular den monatlichen Mietzins mit Fr. 1'345.- (act. 2). Weitere Auslagen wurden weder geltend gemacht noch belegt. Trotz der Einreichung dieser Belege sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht ausreichend klar, um über eine Mittellosigkeit entscheiden zu können. Zwar hat der Gesuchsteller die geltend gemachten Einnahmen hinrei- chend belegt (IV-Rente: Urk. 3/3; Zusatzleistungen: Urk. 3/2). Hinsichtlich der Auslagen fehlt es aber an den notwendigen Unterlagen, welche diese belegen könnten. Folglich hat der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse unzu- reichend dargelegt und ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men. Zudem verfügt der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben über Vermögen in der Höhe von Fr. 3'000.- (Urk. 2). Damit können die verhältnismässig geringen Kosten einer Vertretung im Schlichtungsverfahren ohne Weiteres bestritten wer- den. Dies gilt umso mehr, als das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Mie- te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos ist und somit in diesem Verfahrensstadium keine weiteren Kosten auf den Gesuchsteller zukommen. 3.6. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ ist aus diesen Er- wägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Fra- ge, ob der Gesuchsteller überhaupt auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen
eines Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Mietgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3.8. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Juni 2011 beanstandet, dass ihm Kosten von Fr. 456.– auferlegt worden seien, ist er darauf hinzuweisen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren entstanden sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ wird abgewie- sen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (Urk. 3/1-5) − an die Schlichtungsbehörde B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 29. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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