Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110061-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 28. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 lässt der Gesuchsteller beim Obergerichts- präsidenten den Antrag stellen, es sei ihm mit Wirkung ab 6. Juni 2011 die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1).
Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem rela- tiv geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Vorliegend liess der Gesuchsteller diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnis- se betreffende Unterlagen einreichen. Der Gesuchsteller macht ein durchschnittli- ches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'110.– geltend; aus dem eingereichten Kontoauszug ergibt sich für das Jahr 2011 sodann ein durchschnittliches Netto- einkommen seiner Ehefrau von rund Fr. 2'786.65 (vgl. auch Urk. 4/2/1-10 sowie Urk. 4/7). Der Bedarf der Familie (Grundbetrag, Wohnkosten [Urk. 4/8], Heizkos- ten, Krankenkassenprämien [Urk. 4/9/1-3], Franchise/Selbstbehalt, Telefon/Inter- net/Mobiltelefon/Billag, Fahrtauslagen, auswärtige Verpflegungen des Gesuch-
stellers und dessen Ehefrau, Kinderbetreuung [Urk. 4/10]) lässt der Gesuchsteller mit Fr. 7'214.45 veranschlagen. Aus den eingereichten Unterlagen geht sodann hervor, dass das Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers seitens der Arbeitgeberin per 30. Juni 2011 gekündigt (Urk. 4/3) und dasjenige der Ehefrau des Gesuchstel- lers per 28. April 2011 aufgelöst wurde, nachdem deren Arbeitgeberin den Kon- kurs anmelden musste (Urk. 4/3 und 4/4-5). Den ins Recht gelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass derzeit sechs offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 10'823.10 auf den Namen des Gesuchstellers bestehen, wobei sich die Betreibungen insgesamt auf Fr. 21'780.25 belaufen (Urk. 4/11). Schliesslich geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass sich der Saldo des gemeinsamen Bankkontos des Gesuchstellers und dessen Ehefrau per 6. Juni 2011 auf Fr. 3'649.60 belief (Urk. 4/7), wobei der Gesuchsteller in seinem Gesuch geltend machen lässt, dass der Mietzins für Juni 2011 von diesem Betrag noch zu bezah- len sei. Aus dem Bankauszug seien sodann diverse Bareinzahlungen ersichtlich; hierbei handle es sich um Bargeld, welches die Ehefrau des Gesuchstellers von ihrem Vater erhalten habe (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/7). Nach ständiger Praxis kann von den Parteien im Schlichtungsverfahren ver- langt werden, dass selbst ein relativ geringer Vermögensbetrag zur Begleichung der anfallenden Kosten verwendet wird. Es erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob das Erfordernis der Mittellosigkeit zu bejahen ist. Die Frage kann in- des vorliegend offen gelassen werden, da das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege aus anderen Gründen abzuweisen ist, wie unter Ziff. 3.7 ff. nachfolgend zu zeigen sein wird. 3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
Die vom Gesuchsteller ins Auge gefasste Klage auf Abänderung der Unter- haltsbeiträge gegen den Sohn des Gesuchstellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.7. Der Gesuchsteller lässt in seinem Gesuch beantragen, es sei ihm die unent- geltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wir- kung ab 6. Juni 2011 zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Zum heutigen Zeitpunkt ist noch unklar, welche Schlichtungsbehörde für die beabsichtigte Klage zuständig sein wird. Eine pauschale Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine mögliche Vielzahl von Schlichtungsverfahren würde der Idee des Instituts der unentgeltli- chen Rechtspflege zuwider laufen. Für allfällige Prozesskosten eines Schlich- tungsverfahrens kann daher zum jetzigen Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspfle- ge schon aus diesem Grund nicht erteilt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) abzuweisen. Aller- dings ist es dem Gesuchsteller ohne Rechtsverlust möglich, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Einreichung eines allfälligen Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde, erneut um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3.8. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorbereitung des Prozesses grundsätzlich ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). 3.9. Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat ei- ne Partei dann, wenn sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Au- ge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwieri- gen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Da-
mit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss zudem feststehen, dass durch die vorprozessuale Bestel- lung ein künftiger Prozess vermieden oder erheblich vereinfacht werden kann. Vor Prozessbeginn kann der Obergerichtspräsident unter diesen Voraussetzungen bis zur Rechtshängigkeit einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen. 3.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers ist vorliegend nicht gegeben. Auf- grund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhaltes ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bietet. Den Ausführungen im Gesuch ist zudem zu entnehmen, dass die bisherigen aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen offenbar ohne Erfolg blie- ben, weshalb nun ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt ins Auge gefasst werde (vgl. Urk. 1 S. 1). Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass durch eine vorprozessuale anwaltliche Vertretung ein allenfalls un- nötiger künftiger Prozess vermieden werden könnte. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit abzuweisen. Wie unter Ziff. 3.7 vorstehend erwähnt, ist es dem Gesuchsteller un- benommen, zu einem späteren Zeitpunkt erneut um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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