Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110059-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident, lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
A._____ Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Ausgangslage Mit undatierter Eingabe (Eingang beim hiesigen Gericht am 10. Juni 2011) stellt die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes (Urk. 1). 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Die Gesuchstellerin reichte ihren Mietvertrag vom 10. März 2011 sowie ei- nen Steuerausweis des Steueramtes B._____ für die Steuerperiode 2009 ins Recht, woraus hervorgeht, dass sie im Jahr 2009 weder über ein Einkommen noch über Vermögen verfügte (Urk. 2 und 3). Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, aktuelle Belege ihrer finanziellen Verhältnisse einzureichen und ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine blosse Bestätigung des Steueramtes in Bezug auf die Steuerperiode 2009 in Verbindung mit ihrem Mietvertrag ist für die Beurteilung der heutigen finanziellen Lage der Gesuchstel-
lerin wenig aussagekräftig. Es ist unter diesen Umständen nicht möglich zu beur- teilen, ob die Gesuchstellerin im aktuellen Zeitpunkt mittellos ist. 3.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aus diesen Erwä- gungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsa- che, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Die Gesuchstellerin ist be- treffend ihr sinngemässes Begehren um Aufhebung der Beistandschaft immerhin auf den rechtskräftigen Rekursentscheid des hiesigen Gerichts vom 7. Juli 2010 betreffend Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB (Ge- schäfts-Nr. NX100024) hinzuweisen, womit der Rekurs der Gesuchstellerin gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 27. Mai 2010 abgewiesen und die von der Vormundschaftsbehörde C._____ angeordnete Beistandschaft als geeignete Massnahme geschützt wurde. In Bezug auf ihr Begehren, eine Strafuntersuchung gegen F._____ und D., Mitarbeiterinnen des Sozialzentrums E., zu eröffnen, ist die Gesuchstellerin schliesslich darauf hinzuweisen, dass sie sich für allfällige Strafanzeigen an die Strafbehörden zu wenden hat. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − die Vormundschaftsbehörde C._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, zur Kenntnisnahme je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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