Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110058-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 6. Juli 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen In- stanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisa- tionsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen, sind doch die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn
der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbe- darf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben wür- de, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 3.4. Zur Begründung seines Gesuches führte der Gesuchsteller aus, er sei über- schuldet und lebe am Existenzminimum (Urk. 1). Aus der Pfändungsurkunde vom 25. März 2011 ergibt sich, dass der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 3'457.- (AHV-Rente Fr. 2'210.-, Pensionskasse Fr. 1'247.-) verfügt. Sein Existenzminimum wird mit Fr. 3'253.- beziffert und die Differenz von Fr. 204.- un- terliegt bis 15. Februar 2012 einer Einkommenspfändung für Forderungen im Be- trag von ca. Fr. 195'000.- (Urk. 6/5a). Zudem schuldet der Gesuchsteller im Kan- ton Zürich Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 293'406.95 (Urk. 2/8 S. 2). Schliesslich hat der Gesuchsteller auch beim schweizerischen Bundesgericht of- fene Rechnungen, welche jedoch zur Zeit nicht eingetrieben werden (Urk. 2/6 S. 2 und S. 4). Seine Mittellosigkeit ist deshalb hinreichend dokumentiert bzw. glaub- haft gemacht. 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 3.6. In der Sache selbst verlangt der Gesuchsteller die Löschung einer Betrei- bung bzw. die Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung. Er führt dazu aus, B._____ wisse ganz genau, dass der Fall noch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängig sei, und er verweist auf seine Nichtigkeitsbeschwerde vom
B._____ persönlich richten. Gestützt auf die vorhandenen Akten erscheint folglich ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss angenommen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt C._____ eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Schlichtungsver- fahren ist damit abzuweisen. 3.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung − an den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-8)
− an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: