Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110056-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. Juli 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 7. Juni 2011) reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 1). Nicht beantragt ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 5). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt zur Vervollständigung seines Gesuches sowie zur Einreichung weiterer Unterla- gen (Urk. 3). In der Folge gingen beim Obergerichtspräsidenten ein Schreiben der Rechtsbeiständin der Mutter des Gesuchstellers sowie die definitive Veranla- gungsverfügung für die Staatssteuer 2009 ein (Urk. 5/1-2). 1.3. In der Hauptsache ist der Gesuchsteller die beklagte Partei in einem von der B._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei) gegen ihn angestrengten Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ (Urk. 1 S. 4 und Urk. 4). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessord- nung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil-
prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 4). Gemäss seinen Aus- führungen betrachtet er sich als mittellos. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Ver- fahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Entsprechend besteht auch kein Interesse des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 3.5. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass ein Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen hat - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Der Gesuchsteller reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen ledig- lich eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde D._____ (Urk. 2) und - nachdem er in der Verfügung vom 8. Juni 2011 zur umfassenden Dokumentation seiner finanzi- ellen Verhältnisse aufgefordert worden war - die definitive Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer 2009 ein (Urk. 5/2). Folglich hat der Gesuchsteller seine fi- nanziellen Verhältnisse unzureichend dargelegt und ist seinen Mitwirkungspflich- ten nicht nachgekommen. Selbst wenn auf das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung eingetreten werden könnte, wäre dieses somit ab- zuweisen. 3.6. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss
Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 11. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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