Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110054-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 11. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 lässt die Gesuchstellerin beim Obergerichts- präsidenten den Antrag stellen, es sei ihr für das Schlichtungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung, zu gewähren (Urk. 1). 1.2. Am 16. Mai 2011 ging beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage der Ge- suchstellerin gegen C._____ und D._____ betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 187'700.– ein, woraufhin das Friedensrichteramt die Schlichtungsverhand- lung auf den 22. Juni 2011 ansetzte (Urk. 3/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien sind da- her gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem rela- tiv geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-
tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5 Aus der eingereichten Steuererklärung geht hervor, dass die Gesuchstellerin per Ende 2009 über Liegenschaften im Verkehrswert von Fr. 566'000.– so wie über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 4'717.– verfügte, wobei diesem Vermögen Schulden im Umfang von Fr. 609'003.– gegenüber standen. Die Gesuchstellerin verfügte im Jahr 2009 ferner über Einkünfte in der Höhe von Fr. 17'641.–, beste- hend aus Liegenschaftserträgen von Fr. 17'613.– und dem Bruttoertrag aus Gut- haben in der Höhe von Fr. 28.–. Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nebst einer Kopie der Steuer- erklärung 2009 keine detaillierte Aufstellung über ihre aktuellen finanziellen Ver- hältnisse ins Recht legen liess (vgl. Urk. 3/2), weshalb es dem Obergerichtspräsi- denten nicht möglich ist, die Frage der Mittellosigkeit abschliessend zu beurteilen. Immerhin ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftig- keit grundsätzlich ausser Betracht bleibt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 3d; 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8a/aa). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Im- mobilien vom Eigentümer verlangt werden, dass er einen Kredit auf das Grund- stück aufnimmt, soweit er es noch belasten kann und die Belastung für ihn auch tragbar ist (BGE 119 Ia 11 E. 5). Schliesslich verfügte die Gesuchstellerin per Ende 2009 über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 4'717.–, wovon Fr. 4'471.– ein Mieterkautionskonto betrafen. Mit dem Barguthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 4'717.– wäre es der Gesuchstel- lerin ohne weiteres möglich, die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungs- verfahrens zu bezahlen. Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Gesuch geltend ma- chen, in E._____ zu wohnen (Urk. 1). Dem Gesuch ist nicht zu entnehmen, seit wann die Gesuchstellerin im Ausland wohnt. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass sie zum heutigen Zeitpunkt in der Schweiz keine Wohnung mehr mietet und das Mietzinskautionskonto zwischenzeitlich aufgelöst worden ist. Die Frage kann indessen letztlich offen gelassen werden, da die eingereichten Akten auch keiner- lei Ausführungen zum Streitgegenstand enthalten. Die Gesuchstellerin ist somit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb ihre Prozesschancen nicht beurteilt werden können. 3.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen ab- zuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwältin lic. iur. X._____
− das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 11. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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