Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110053-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 25. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unter- lassungs-, Feststellungs- und Genugtuungsklage (Persönlichkeitsschutz) gegen C._____ ein. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Friedensrichter- amt (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, dem Obergerichtspräsidenten innert Frist Kopien sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen, welche er bei der hiesigen Instanz noch nicht ins Recht gereicht hat, zukommen zu lassen (act. 5). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7) mit undatierter Eingabe (Poststempel 6. Juli 2011) innert Frist nachgekommen (act. 9 und 10A-B). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset-
zes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zi- vilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vor- liegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsor- ganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Diffe- renz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Pro- zessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu ver- wenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Veräusserbare oder hypothekarisch belastbare Sachwerte sind ebenfalls als
Vermögenswerte zu berücksichtigen, soweit sie zusammen mit dem übrigen Vermögen den sog. Notgroschen übersteigen. Von Eigentümern von Immo- bilien kann verlangt werden, dass sie die Hypothek erhöhen, soweit dies noch möglich und tragbar ist (BGE 119 Ia 11 E. 5). 3.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Vorliegend hat der Gesuchsteller diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen eingereicht. Der Gesuchsteller macht ein Einkom- men von monatlich Fr. 5'800.- geltend (siehe auch act. 4/14-15), sein Exis- tenzminimum (Grundbetrag, Wohnkosten [act. 10A/6, act. 10A/8], Kranken- kassenprämien [act. 10A/2, act. 10A/5], Arztkosten [act. 4/22-4/26], Unter- haltsbeitrag an den Sohn [act. 4/16], Steuern [act. 4/13, act. 4/19, act. 4/20, act. 4/22, act. 4/29], Schulden SVA [act. 4/13, act. 10A/5], Bahnkosten, Ver- sicherungen) beträgt gestützt auf die ins Recht gelegten Dokumente rund Fr. 5'500.-. Aus den vorgelegten Unterlagen geht sodann hervor, dass der Gesuchsteller über Vermögenswerte verfügt. Der Steuererklärung 2009 kann entnommen werden, dass er Eigentümer einer Liegenschaft ist, welche
einen Verkehrswert von Fr. 430'000.- aufweist (act. 4/2 S. 7, siehe auch act. 4/30). Die Hypothek, bestehend aus einer Festhypothek und einer Libor Hypothek, beläuft sich auf Fr. 387'000.- (act. 4/2 S. 11), und gemäss Auszug des Grundbuchregisters ist die Wohnung mit Grundpfandrechten von insge- samt Fr. 406'000.- belegt (act. 4/5 S. 1 f.). Weiter ist dem Kontoauszug der D._____ [Bank] betreffend das Privatkonto ..... zu entnehmen, dass zwi- schen dem 13. Mai 2011 und dem 12. Juni 2011 bei einer gleichzeitigen Be- lastung in der Höhe von Fr. 15'230.83 zugunsten des Gesuchstellers Gutha- ben im Umfang von Fr. 15'846.40 verbucht wurde (act. 10A/5). Inwiefern der Gesuchsteller mit Blick auf diese Vermögensverhältnisse - selbst unter Be- rücksichtigung der ausgewiesenen Lebenshaltungskosten sowie des An- spruchs auf Anrechnung eines Notgroschens - mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Bedürftigkeit, wie bereits darge- legt, nach ständiger Praxis bei relativ geringem Überschuss des Einkom- mens über den zivilprozessualen Notbedarf bzw. bei relativ geringem Ver- mögen zumindest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen ist (siehe Ziff. 3.2 und 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit ab- zuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, na- mentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Ge- suchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirks- gericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-
stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 25. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
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