Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110052-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 4. Juli 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Forde- rungsklage gegen die C._____ (Urk. 5/2). Hintergrund dieser Forderungsklage bildet ein am 31. März 2004 erfolgter Auffahrunfall. Die C._____ ist die Motorfahr- zeughaftpflichtversicherung des fehlbaren Automobilisten und der Gesuchsteller fordert von ihr Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 300'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Mai 2011 (Urk. 5/4 S. 2). 1.2. Am 17. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller den Antrag, es sei ihm die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Prozess gegen die C._____ zu gewähren (Urk. 3 S. 2). Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 überwies die II. Strafkammer des Obergerichts diesen Antrag irrtümlich an das Bezirksgericht Bülach (Urk. 2), welches den Antrag in der Folge zuständigkeitshalber an den Obergerichtspräsidenten überwies (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die C._____ ist daher ge- mäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessord- nung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz an- wendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorlie- gende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schwei-
zerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsge- setz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Be- stellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 3.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine
umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Zur Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, sind die Um- stände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, d.h., massgebend ist die wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung. Dabei sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179). 3.5. Der Gesuchsteller reichte keine Aufstellung über seine finanziellen Verhält- nisse ein, jedoch verschiedene Unterlagen, aus welchen sich Folgendes ergibt: Dem Kontoauszug sowie der Abrechnung der Fürsorge D._____ ist zu entneh- men, dass der Gesuchsteller im Jahr 2010 von der Fürsorge unterstützt wurde (Urk. 7/5 und Urk. 7/8). Ob dies heute noch der Fall ist, geht daraus nicht hervor. Gemäss dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit bezieht der Gesuchsteller jedoch keine wirtschaftliche Hilfe (Urk. 7/1 S. 1). Er erhält eine or- dentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'248.- (vgl. Urk. 7/4 und Urk. 7/6) sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'335.- (Urk. 7/7). Der Gesuch- steller verfügt somit über monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 2'583.-. Diesen Einnahmen stehen folgende Auslagen gegenüber: Da der Gesuchsteller mit seinem erwachsenen Sohn zusammenlebt, beträgt der Grundbetrag Fr. 1'100.- (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, S. 2). Die Miete für die Vierzimmerwohnung in D._____ be- trägt brutto Fr. 1'493.- (Urk. 7/11). Gemäss eigenen Angaben bezahlt der Ge- suchsteller davon die Hälfte (Urk. 7/1 S. 5), also Fr. 746.50. Für die Krankenkasse (KVG) bezahlt der Gesuchsteller nach Abzug der individuellen Prämienverbilli- gung monatlich Fr. 216.35 (Urk. 7/10). Für Telefon/TV macht er einen Betrag von Fr. 60.- geltend (Urk. 7/1 S. 5). Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO ("NE-Beiträge") in der Höhe von jährlich Fr. 499.- bzw. monatlich Fr. 41.60.- leis- ten muss (Urk. 7/1 S. 5 und Urk. 7/7 S. 2). Schliesslich ist den Akten zu entneh-
men, dass dem Gesuchsteller regelmässig Arztkosten anfallen (vgl. Urk. 7/5), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er die Jahresfranchise von Fr. 300.- (vgl. Urk. 7/10) jeweils erreichen wird. Es sind ihm deshalb Gesundheits- kosten von monatlich Fr. 25.- anzurechnen (vgl. Kreisschreiben S. 4). Dies ergibt monatliche Auslagen von Fr. 2'189.45. Nicht berücksichtigt wurde dabei die Zah- lungserinnerung der E._____ AG über Fr. 143.05 (Urk. 7/11 S. 3). Diesem Beleg lässt sich weder entnehmen, wofür der Betrag von Fr. 143.05 in Rechnung ge- stellt wird, noch welche Periode dies betrifft. Sodann ist auch unklar, ob der Sohn des Gesuchstellers einen Teil dieses Betrages bezahlt. Obschon die Einnahmen des Gesuchstellers sehr tief sind, resultiert gemäss den geltend gemachten und belegten Ausgaben ein monatlicher Überschuss von Fr. 393.55. Zudem verfügte der Gesuchsteller auf seinem Postkonto per Ende März 2011 über Vermögen von etwas mehr als Fr. 2'000.- (Urk. 7/6). Da der Saldo dieses Kontos zwischen Ende Januar und Ende März 2011 leicht zunahm, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller auch im heutigen Zeitpunkt über Vermögen in diesem Umfang verfügt. Damit können die verhältnismässig geringen Kosten des Schlich- tungsverfahrens sowie der Vertretung im Schlichtungsverfahren bestritten wer- den.
3.6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichts- losigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob der Gesuchsteller auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X., im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B. − die C._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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