Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110050-O/U Mitwirkend:Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Urteil vom 25. Mai 2011 in Sachen A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.Ausgangslage 1.1.Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Sühnge- such betreffend den Antrag auf Abänderung des zwischen ihm, der Kinds- mutter und dem Sohn C._____ abgeschlossenen Unterhaltsvertrages vom 16./26.Oktober 2009 einreichen (act.3/2). 1.2.Gleichentags liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das erwähnte Schlich- tungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1). 1.3.Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs.1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art.119 Abs.3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
3.Beurteilung des Gesuchs 3.1.Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs.3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs.5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2.Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann be- jaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilpro- zessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Ge- suchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgelt- liche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Mass- stäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entste- henden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkom- mens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.3.Dem seitens des Gesuchstellers eingereichten Beleg des Sozialzentrums D._____ ist zu entnehmen, dass er am 31. März 2011 von der Arbeitslosen- kasse ausgesteuert wurde und seit dem 1. Mai 2011 Sozialhilfebeiträge in der Höhe von Fr. 2'239.45 pro Monat erhält. Von diesem Betrag gedeckt werden einzig der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 960.-, die Mietkosten von Fr. 1'100.- sowie die Kosten für die Krankenkassenbeiträge
von Fr. 179.45 (act. 3/4/3). Hierbei handelt es sich um die minimalen Le- benshaltungskosten. Anderweitiges Einkommen hat der Gesuchsteller nicht. Gemäss eigenen Angaben hat er sodann auch kein Vermögen (act.3/2 S.4; siehe auch den Unterhaltsvertrag vom act. 3/4/1). Damit ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen und das Erfordernis der Mittellosigkeit ge- geben. 3.4.Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.5.Die rechtshängig gemachte Abänderungsklage des Gesuchstellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich sein monatliches Einkommen seit dem 1. Mai 2011 erheblich verringert hat (act.3/4/3). 3.6.Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.7.Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und begründet dies mit den fehlenden Rechtskenntnissen (act.1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Not-
wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein aus- gedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Inte- ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art.118 N 5). Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt, zumal keine Hinweise bestehen, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten wäre. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zustän- digen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 4.Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah- rens gemäss Art. 207 Abs.2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt des- halb unter diesem Vorbehalt.
5.Kosten und Rechtsmittel 5.1.Gemäss Art. 119 Abs.6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2.Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art.319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 5.3.Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1.Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend die Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 16./26. Oktober 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2.Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt die Gemeinde B._____. 4.Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
5.Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) die Gegenpartei in der Hauptsache, C., gesetzlich vertreten durch S. (gegen Empfangsschein). 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 25. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: