Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110047-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 21. Juni 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 30. April 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend ei- ne Schadenersatzforderung sowie eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 OR gegen Rechtsanwalt lic. iur. C._____ ein. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Friedensrichter- amt und ersuchte um die nötigen erforderlichen Unterlagen wie das Lugano- übereinkommen und das Haager Übereinkommen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zi- vilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechts-
hängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz beson- dere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessua- ler Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Diffe- renz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-
send darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Zur Prü- fung, ob Bedürftigkeit vorliegt, sind die Umstände im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs zu würdigen, d.h., massgebend ist die wirtschaftliche Si- tuation zur Zeit der Gesuchstellung. Dabei sind sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuch- stellers zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179; BGE 118 Ia Regeste). 3.4. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Ge- suchsteller vorliegend im zu den Akten gereichten Antragsformular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" angegeben, er erhalte AHV-Beiträge in der Höhe von (monatlich) Fr. 1'819.- sowie Zusatzleistun- gen in der Höhe von (monatlich) Fr. 1'835.-, verfüge ansonsten über kein Einkommen und sei vermögenslos (act. 2). Zudem hat er einen Steueraus- weis des Jahres 2008 ins Recht gelegt, worin für das betreffende Jahr ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 11'800.- angegeben ist (act. 3/2). Hinsichtlich seiner Verpflichtungen hat der Gesuchsteller in besagtem An- tragsformular den monatlichen Mietzins mit Fr. 1'161.- beziffert (act. 2). Überdies hat er Betreibungsregisterauszüge sowie einen Verlustschein ins Recht gereicht (act. 3/3, 3/5, 3/6). Ersteren ist zu entnehmen, dass der Ge- suchsteller seit Jahren betrieben wird. Trotz der Einreichung dieser Belege sind die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Gesuchstellers nicht ausreichend klar, um über eine Mittel- losigkeit entscheiden zu können. Der Steuerausweis (act. 3/2) beziffert das Einkommen für die Steuerperiode 2008 zwar mit Fr. 11'800.-. Hierbei han- delt es sich jedoch um das steuerbare Einkommen, nicht aber um das Net- toerwerbseinkommen, welches für die Frage der Mittellosigkeit von Bedeu- tung wäre. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht die aktuelle finanzielle Situation darzustellen hat. Der Steuer- ausweis gibt die Einkommensverhältnisse vor drei Jahren wieder und kann damit nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Hinsichtlich der Angaben des Gesuchstellers im ausgefüllten Antragsformular (act. 2) fehlt es sodann an den notwendigen Unterlagen, welche diese belegen könnten. Folglich hat der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse unzureichend dargelegt und ist er somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Bereits deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 3.5. Auch die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorlie- gend nicht erfüllt. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, Art. 117 N 20). Der Gesuchsteller hat zwar die beim Friedensrichteramt eingereichte Klage- schrift zu den Akten gereicht (act. 3/1), woraus hervorgeht, dass er seinem damaligen Rechtsvertreter ungenügende Mandatsführung sowie absichtliche Rechtsverweigerung vorwirft und eine Rückforderung von ungerechtfertigt bezahltem Honorar sowie eine Forderung aus Schadenersatz geltend macht. Er unterlässt es jedoch aufzuzeigen, weshalb bzw. inwiefern der da- malige Rechtsvertreter das Mandat fehlerhaft geführt haben soll. Weder sind die Vorwürfe ausreichend belegt noch geht aus den vorhandenen Akten hervor, um was es in der Sache konkret geht. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund abzuweisen. 3.6. Der Gesuchsteller ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die schweizeri- schen Gesetze und die die Schweiz betreffenden internationalen Überein- kommen, namentlich das von ihm genannte Lugano Übereinkommen, auf
dem Internet kostenlos bezogen werden können (www.admin.ch bzw. www.admin.ch/dokumentation/gesetz/index.html?lang=de). 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Zweifel
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