Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110045-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 23. Juni 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 19. April 2011 beim Frie- densrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Forderungsklage aus Arbeitsrecht über Fr. 36'087.65 gegen seinen früheren Arbeitgeber, die C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 2/6). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei dem Kläger zur Durchsetzung seiner Forderung in der Höhe von CHF 36'0287.65 [recte: CHF 36'087.65] nebst Zins zu 5% seit 8. April 2011 gegen die C._____ AG, ...-Strasse ..., ..., die unentgeltli- che Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO zu gewähren."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil-
prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c). Der Gesuchsteller beantragt vorlie- gend einzig eine Befreiung von den Gerichtskosten (Urk. 1 S. 2). Da der Streitwert gemäss Rechtsbegehren des Gesuchstellers mehr als Fr. 30'000.- beträgt (Urk. 2/6), ist das eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis betreffende Schlich- tungsverfahren vorliegend nicht kostenlos (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). 3.2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen, sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – doch äusserst beschränkt und
können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Der Gesuchsteller wird gemäss eingereichten Unterlagen von der Sozialhilfe D._____ unterstützt (Urk. 2/5). Seine Mittellosigkeit ist deshalb offenkundig und hinreichend belegt. 3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.7. Die rechtshängig gemachte Klage betreffend Forderung aus Arbeitsrecht kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.8. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forde- rungsklage aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO (Befreiung von Gerichtskosten) gewährt werden. 4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche
Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen. 4.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge- meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es er- scheint deshalb sachlich richtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozess- recht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen - zumindest was die Be- freiung von den Gerichtskosten betrifft - auch der bisherigen zürcherischen Pra- xis. 4.3. Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4.4. Vorliegend sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlich- tungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Gemeinde B._____ zu tragen.
Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO (Befreiung von Gerichtskosten) gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt die Gemeinde B.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B. − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, ...-Strasse ..., ... je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Gürber
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