Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110043-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt Y._____ durch seine Rechtsvertreterin gegen sei- nen Vater B._____ eine Unterhaltsklage einreichen und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (act. 2/3). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. Mai 2011 liess der Gesuchsteller beim Ober- gericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das beim Frie- densrichteramt Y._____ eingeleitete Verfahren betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Ge- suchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 3.4. Der Gesuchsteller verfügt aufgrund seines Alters von rund einem Jahr ge- mäss den Ausführungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen (act. 1 S. 2). Seine Mutter war zwar zwischenzeitlich (d.h. in den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010) bei der C._____ AG tätig, hat aber gemäss den eingereichten Belegen seit November 2009 grundsätz- lich Arbeitslosengeld bezogen. Nach einer revisionsbedingten Kürzung des Taggeldanspruchs von 400 auf 260 Tage (act. 2/4) stand der Mutter des Gesuchstellers im Februar 2011 noch ein Restanspruch von 14.8 Tagen zu (260 Tage - 245.2 Tage = 14.8 Tage). Diesen hat sie in der Zwischenzeit of- fenbar bezogen (act. 1). Damit erhält die Mutter des Gesuchstellers zurzeit keine Arbeitslosenunterstützung mehr. Vermögen besitzt sie nach eigenen Angaben keines (act. 1). 3.5. Gemäss der provisorischen Notbedarfsberechnung der Mutter des Gesuch- stellers im Gesuch vom 2. Mai 2011 weist sie für sich und den Gesuchsteller einen nachvollziehbar erscheinenden Notbedarf von Fr. 3'099.10 (erweiteter Notbedarf Fr. 3'718.90) auf, wobei die Kosten für die Miete von geschätzt Fr. 1'110.- zurzeit offenbar vom Vater des Gesuchstellers bezahlt werden (act. 1 S. 2). Selbst nach Abzug dieser Wohnkosten und ausgehend davon, dass die Mutter in Zukunft allenfalls Sozialhilfe beziehen wird, besteht je- doch kein Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbe- darf, der es dem Gesuchsteller bzw. dessen Mutter gestützt auf Art. 276 ff. ZGB erlauben würde, die im Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten zu tragen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit ist damit gegeben. 3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater des Gesuch- stellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Vater die Vaterschaft anerkannt hat (act. 2/2). 3.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Y._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 3.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde Y._____ hat Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 8. April 2011 ausdrücklich zur Bei- ständin des Gesuchstellers mit dem Auftrag ernannt, den Anspruch des Ge- suchstellers auf Unterhaltsleistungen im Abschluss eines Unterhaltsvertra- ges mit dem anerkennenden und damit pflichtigen Kindsvater, nötigenfalls durch Klageerhebung beim zuständigen Gericht, zu wahren (act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung gewährt. 4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts-
pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Y.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 5. Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 5.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Y. betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Y._____.
Zürich, 27. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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