Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110037-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Urteil vom 18. Mai 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. April 2011 stellt der Gesuchsteller beim Obergerichts- präsidenten den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für eine Klage betreffend Unterhalt gegen seinen Vater zu gewähren. Die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wur- de nicht beantragt (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller ist ein einjähriges Kind, vertreten durch eine von der Ge- meinde C._____ bestellte Beiständin (act. 2/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen indessen allfällige ge- setzliche Unterhaltspflichten (wie die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB; vgl. auch BGE 127 I 202) vor, weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 3.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
3.5. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.6. Der Gesuchsteller verfügt aufgrund seines Alters von rund einem Jahr wohl weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen. Seine Mutter ist gemäss Ausführungen im Gesuch seit April 2011 wieder als Pilotin tätig. Nach der Geburt des Gesuchstellers habe sie von ihrem ... Arbeitgeber während zwölf Wochen ei- nen reduzierten Lohn (Mutterschaftsurlaub) erhalten. Danach habe sie während sechs Monaten ihren und den Lebensunterhalt ihrer beiden Söhne mit ihren Er- sparnissen bestritten. Seit April 2011 verdiene sie 4'000.-- Euro netto und erhalte überdies für ihren anderen Sohn Alimimente von monatlich Fr. 1'900.-- (act. 1, S. 2). 3.7. Gemäss der Existenzminimumsberechnung im Gesuch steht den monatli- chen Einkünften von total Fr. 6'700.-- ein erweiterter monatlicher Notbedarf im Umfange von Fr. 6'736.-- gegenüber. Allerdings wurden die Einkünfte von 4'000.-- Euro mit Fr. 4'800.-- eingesetzt. Nach heutigem Umwandlungskurs entsprechen 4'000.-- Euro jedoch Fr. 5'015.--. Folgte man also der Berechnung des Gesuch- stellers, so resultierte ein monatlicher Überschuss von knapp Fr. 300.--. Dieser Betrag würde durchaus ausreichen, um die verhältnismässig geringen Kosten ei- nes Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist bestreiten zu können. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die übrigen Positionen in der Bedarfsberechnung (wie z.B. die Berufsauslagen) im Detail zu hinterfragen. 3.8. Hinzu kommt, dass die Mutter des Gesuchstellers offenbar imstande war, während sechs Monaten den Unterhalt ihrer Familie mit ihrem Vermögen zu be- streiten. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter des Gesuchstellers über ein gewisses Vermögen verfügt, welches auch für die Kosten des anstehenden Schlichtungsverfahrens aufgewendet werden könnte. Dem Gesuch wurden kei-
nerlei Unterlagen zu den geltend gemachten Ausgaben, dem Einkommen oder den Vermögensverhältnissen der Mutter des Gesuchstellers beigelegt. Es ist fest- zuhalten, dass den im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gebotenen Mit- wirkungspflichten nicht nachgekommen wurde, weshalb das Gesuch auch aus diesen Erwägungen abzuweisen wäre. 3.9. Das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb man- gels hinreichend dargelegter Bedürftigkeit abzuweisen. Die Prüfung der zweiten Anspruchsvoraussetzung, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Voraussetzungen unterbleiben. 3.10. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin des Gesuchstellers und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich,18. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
versandt am: