Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110036-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 26. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. April 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchstelle- rin) beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ das Schlichtungsgesuch ein be- treffend Erbteilungsklage gegen C., D. und E._____ (Urk. 3). Streit- gegenstand bildet die im Testament von F._____ vom 22. September 2000 für den gesetzlichen Pflichtteil ihrer Mutter verfügte Nacherbschaft zugunsten der Gesuchstellerin (Urk. 4/2). 1.2. In der genannten Eingabe stellte die Gesuchstellerin den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO voll- ständig zu gewähren (Urk. 3 S. 2). Mit Schreiben vom 26. April 2011 überwies der Friedensrichter der Stadt B._____ diesen Antrag zuständigkeitshalber an den Obergerichtspräsidenten (Urk. 1). 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Ver- fahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bishe- rige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die – wie das vorliegende – am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshän- gig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 2.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. C., D. und E._____ sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend an- zuhören.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.4. Die Gesuchstellerin wird gemäss Akten vollumfänglich von den Sozialbehör- den G._____ unterstützt (vgl. Urk. 4/B). Ihre Mittellosigkeit ist insofern ausgewie- sen. Dass die Gesuchstellerin einen potentiellen erbrechtlichen Anspruch am vor- liegenden streitigen Nachlass hat, ändert an ihrer Prozessarmut nichts, da die Gesuchstellerin jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen kann. Zudem verbietet es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Schliesslich kann die mittels Einreichung des Schlichtungsgesuchs rechtshängig gemachte Erbteilungsklage der Gesuchstellerin aus heutiger Perspektive auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B._____ betreffend Erbtei- lungsklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. 3.5. Die Gesuchstellerin beantragt weiter einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie bereits erwähnt (Ziff. 3.2.) umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies – neben dem Vorlie- gen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, welche wie erläutert vorliegend gegeben sind – zur Wahrung der Rechte einer Partei notwendig ist. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 118 N 5). Dabei sind für das Schlichtungsverfahren hohe Anforderungen an die Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung – aus- nahmsweise – erfüllt. Der rechtshängig gemachte Prozess ist von finanziell gros- ser Bedeutung für die Gesuchstellerin; bei der streitigen Nacherbschaft handelt es sich offenbar um das einzige namhafte Aktivum der zur Zeit mittellosen Gesuch- stellerin, was ihr bei entsprechendem Prozessausgang ermöglichen würde, für ei- ne gewisse Zeit ihren Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Ausserdem ist auf die – relative – Komplexität einer Erbteilungsklage hinzuweisen, was es ebenfalls als sinnvoll erscheinen lässt, dass die Gesuchstellerin bereits im aktuellen Verfah- rensstadium anwaltlich vertreten ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass C._____ und D._____ gleichfalls anwaltlich vertreten sind, womit auch unter dem Gebot der Waffengleichheit eine entsprechende Vertretung der Gesuchstellerin angezeigt erscheint (vgl. auch BGE 131 I 350 E. 3.1.). Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen. 4.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge-
meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es er- scheint deshalb sachlich richtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozess- recht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen – zumindest was die Be- freiung von den Gerichtskosten betrifft – auch der bisherigen zürcherischen Pra- xis. 4.3. Wie gesehen (Ziff. 3.4.) verbietet es der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage zu erteilen, wonach sie beiliegende Abtretungserklärung zu unterzeichnen hat, mit welcher sie den künftigen Pro- zessgewinn im Umfang der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Stadt B._____ abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu ent- scheiden hat, weshalb die Stadt B._____ die Kosten des Schlichtungsverfahren ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn die Gesuchstellerin das Schlichtungsge- such zurückziehen, wenn das Verfahren wegen Säumnis der Gesuchstellerin ab- geschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielen würden. Vorlie- gend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungs- verfahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter Vorbehalt, wo-
nach die Gesuchstellerin die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet – durch die Stadt B._____ zu tragen. 5. Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. C., D. und E._____ verfügen als in der Hauptsache Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO an das Obergericht offen, sofern ihnen daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt B._____ betreffend Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass sie bis zum 20. Juni 2011 beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet dem Friedensrichter- amt der Stadt B._____ einreicht. 2. Der Gesuchstellerin wird im Sinne der Erwägungen bis zur Einreichung einer allfälligen Klage beim zuständigen Bezirksgericht in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Voraussetzung, dass sie bis zum 20. Juni 2011 beiliegende Abtretungser- klärung unterzeichnet dem Friedensrichteramt der Stadt B._____ einreicht. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 – 2) trägt unter Vorbe- halt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an
− Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt der Stadt B._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y., dreifach für sich und zuhanden von C. und D._____ − E._____ je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 26. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: