Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110035-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs, lic. iur. L. Huber
Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. April 2011 stellt der Gesuchsteller - ein Student der Rechtswissenschaften - beim Obergerichtspräsidenten den Antrag, es sei ihm ge- stützt auf Art. 119 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege für ein noch nicht rechtshängiges Verfahren zu gewähren. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RAin Dr. X._____ zu bestellen (act. 1). 1.2. Gegenstand des beabsichtigten Verfahrens ist eine Forderungsklage gegen den Kanton Zürich wegen einer schweren Körperverletzung (Werkeigentümerhaf- tung). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Der Gesuchsteller hat seine finanziellen Verhältnisse umfassend dargelegt. Unter anderem ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Ge- suchsteller über flüssige Mittel im Umfange von knapp Fr. 30'000.-- verfügt (act. 1, S. 4; act. 3/24-28). Der Gesuchsteller bezeichnet diese Mittel als Notgroschen und macht geltend, sie stammten aus einer Genugtuungsleistung des Kantons Zürich für den zur Frage stehenden Haftpflichtfall. Als Genugtuungsleistung für
Einbussen in Persönlichkeitsgüter sei dieser Betrag bei der Beurteilung der Be- dürftigkeit nicht zu berücksichtigen. 3.5. Tatsächlich sind Vermögenswerte, die i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar sind, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Allerdings beträgt die geleistete Genugtuungssumme gemäss Akten lediglich Fr. 25'000.-- (act. 3/37). Mit dem Überschuss von knapp Fr. 5'000.-- können die verhältnismäs- sig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhän- genden Kosten der Vertretung ohne weiteres bestritten werden. 3.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen ab- zuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann des- halb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob der Gesuchsteller als Student der Rechtswissenschaften überhaupt auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen ei- nes Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin des Gesuchstellers gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
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