Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110034-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellt der Gesuchsteller bei der Schlich- tungsbehörde der Stadt C._____ den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 21. April 2011 reichte der Gesuchsteller eine Kopie dieses Gesuchs beim Obergerichtspräsidenten ein (act. 1). 1.3. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen den mutmasslichen Vater des Gesuchstellers auf Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wei- terhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
von Belang, als dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege allfällige gesetzli- che Unterhaltspflichten (wie die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB; vgl. auch BGE 127 I 202) vorgehen. Es wäre vorliegend deshalb zu prüfen, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel von seiner Mutter erhältlich machen könnte. Dass die Mutter des Gesuchstellers weder über Vermögen noch Einkommen verfügt, wurde nicht belegt. Alleine die Tatsache, dass der Gesuchsteller und seine Mutter in D._____ wohnen, vermag deren Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich zu be- gründen. 3.6. Der Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers und an das Frie- densrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
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